Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 82

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Voraussetzung ist ebenfalls, dass diese Einzelpersonenunternehmen drei Jahre in Ös­terreich gearbeitet haben, gemeldet waren und keine sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten hatten. Das ist für den Wettbewerb wichtig und eine gute Sache. Wir werden diese Vorlage natürlich beschließen.

Meine Damen und Herren, in diesem Zusammenhang bringe ich auch noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger und Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 2508 der Beilagen über den Antrag 2362/A betreffend ein 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

Die Z 26 lautet:

26. Nach § 679 wird folgender § 680 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 680. (1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Juli 2013 die §§ 255 Abs. 3b, 484 bis 489 samt Überschriften und 662 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

2. mit 1. August 2013 die §§ 123 Abs. 3, 215 Abs. 4 sublit. bb, 216, 259 und 264 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

3. mit 1. Jänner 2014 die §§ 49 Abs. 7 Z 2, 66, 139 Abs. 6, 307h samt Überschrift und 414 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

4. mit 1. Jänner 2015 die §§ 67a Abs. 4 Z 2, Abs. 5a, Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 8a, 67c Abs. 1 und 2, 67e samt Überschrift und 112a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) § 217 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Begründung

Die Beachtung zahlreicher terminlicher Vorgaben in der zweiten Jahreshälfte 2013 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen macht es erforderlich, dass die einschlägigen Bestim­mungen (§§ 484 bis 489 und 662 ASVG) bereits mit 1. Juli 2013 in Kraft treten.

*****

Ich danke. (Beifall bei der SPÖ.)

12.49


Präsident Fritz Neugebauer: Der Abänderungsantrag wird mit verhandelt.

Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Dolinschek. – Bitte.

 


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