Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen betreffend Reform der Schulverwaltung
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
Entschließungsantrag:
„Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, folgende sieben Punkte zur Reform der Schulverwaltung in Form eines Gesetzesvorschlages so rasch wie möglich an den Nationalrat zu übermitteln:
1. Das Schulwesen wird in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund übertragen.
2. In den Bundesländern werden sogenannte Bildungsdirektionen eingerichtet. Die Landesschulräte werden mit den Schulabteilungen der Länder fusioniert und als Bildungsdirektionen des Bundes geführt.
3. Die Bezirksschulräte werden ersatzlos abgeschafft.
4. Artikel 81a Abs. 3 lit.a B-VG, der den Parteienproporz in allen Kollegien der Bezirks- und Landes(Stadt-)schulräten vorsieht, wird ersatzlos gestrichen.
5. Alle Lehrer werden mit einem einheitlichen Dienst- und Besoldungsrecht zu Bundesbediensteten.
6. Die Schulaufsicht in der bestehenden Form wird abgeschafft, die Aufgaben werden in ein österreichweites Schul- und Qualitätsmanagement überführt und an die modernen Herausforderungen angepasst.
7. Die Schulstandorte erhalten vollständige Autonomie und Verantwortung in Fragen der Bestellung ihrer Schulleiter und ihres Personalmanagements.
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Es wäre schön gewesen, wenn einer dieser Punkte wenigstens am Ende dieser Legislaturperiode umgesetzt worden wäre, denn dann hätte auch das BZÖ zugestimmt. (Beifall beim BZÖ.)
23.41
Präsident Fritz Neugebauer: Der Entschließungsantrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ursula Haubner und Kollegen betreffend Reform der Schulverwaltung
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (2412 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013 (2498 d.B.)
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