Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll7. Sitzung / Seite 225

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag (9 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 wird der § 11 Absatz 21 wie folgt geändert:

„(21) Die in § 3 vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2014.“

2. Im Artikel 2 wird der § 21 Abs. 13 wie folgt geändert:

„(13) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2014.“

*****

Gehen Sie mit uns diesen Weg! Das ist ein gutes Symbol, auch an die Bevölkerung. Gehen Sie nicht den halben Schritt mit schlechtem Gewissen, indem Sie um 1,6 Pro­zent erhöhen und damit in Wirklichkeit viele Menschen vor den Kopf stoßen! (Beifall bei der FPÖ.)

20.05


Präsident Karlheinz Kopf: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Mag. Stefan ein­gebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

des Abgeordneten Mag. Stefan, Kolleginnen und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 40/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfas­sungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden (9 d.B.), am 17.03.2013 in der 7. Sitzung des Nationalrates (TOP 5)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag (9 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 1 wird der § 11 Absatz 21 wird wie folgt geändert:

,,(21) Die in § 3 vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2014."

2. Im Artikel 2 wird der § 21 Abs. 13 wie folgt geändert:

,,(13) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2014."

Begründung

Da wir in einer Zeit der steigenden Arbeitslosenzahl und der Einsparungen leben, desweiteren die Familienbeihilfe nicht wertangepasst wird, sowie auch das Pflegegeld


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite