betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (20 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der Antrag 81/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (20 d.B.), wird wie folgt geändert:
1. In Z 1 lautet § 1 Abs 1 Z 13: „(13) Bundesministerium für Wirtschaft,“
2. In Z 1 wird dem § 1 Abs 1 folgende Z 14 hinzugefügt: „(14) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“
3. In Z 18 entfällt die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und“
4. Z 21 entfällt.
5. In Z 23 entfällt die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und“
6. Z 28 lautet: „Der bisherige Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Bezeichnung „N.““
7. In Abschnitt N (neu) Z 1 lautet der letzte Untertatbestand: „Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie europäischen Rahmenprogramme.“
Begründung
Gegen die Abschaffung eines eigenständigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und insbesondere gerade die Zusammenlegung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft laufen Universitäten, Professoreninnen und Bürgerinnen Sturm. Einerseits geht es um die politische Symbolik, die stets mit der Entscheidung über die Ressortaufteilung der Ministerien verbunden ist. Ein wesentlicher Aspekt dieser Symbolik ist der damit zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung gegenüber einzelner Materien. So ist die Zu- und Aufteilung von Ressorts immer ein politischer Akt, der Auskunft darüber gibt, welchen politischen Stellenwert die Bundesregierung einer Thematik einräumt.
Die sichere Zukunft eines Landes wie Österreich liegt zu einem wesentlichen Teil in der Sicherung zukünftiger wirtschaftlichen Wohlstands und damit auch des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Diese Sicherung hängt zu einem wesentlichen Teil von der Qualität und Exzellenz in der Wissenschaft, Forschung und auch der auch damit verbundenen Lehre ab. Gerade aufgrund der Bedeutung dieser Verwaltungsbereiche ist die Eingliederung des Ressorts „Wissenschaft und Forschung“ in das Wirtschaftsressort ein Zeichen von mangelndem Gespür für Symbolik.
Daher entsteht bei den VertreterInnen der Wissenschaftsszene der Eindruck, dass es hierbei augenscheinlich nicht um eine Zusammenlegung zweier Ressorts als Ergebnis einer sachlich und fachlich begründbaren Strategie geht, sondern vielmehr um eben gerade eine Eingliederung in das bestehende Wirtschaftsressort. Die Hebung von Synergieeffekten im Forschungsbereich reichen nicht für eine fundamentierte Begründung der Verhandlungsergebnisse, da die Wissenschafts- und Forschungsagenden auch den kompletten universitären Bereich abdecken. Dieser wird bei der Argumentation immer außer Acht gelassen. Die Ergebnisorientierung, die im Bereich der angewandten Forschung auch legitimiert ist, könnte auch im Bereich der Grundlagenforschung Einzug halten. Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes besagt, dass die Wissenschaft und ihre Lehre frei sei. Nur Autonomie und eine langfristige Finanzierung im Be-
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