Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 106

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betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (20 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Antrag 81/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministerienge­setz 1986 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (20 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. In Z 1 lautet § 1 Abs 1 Z 13: „(13) Bundesministerium für Wirtschaft,“

2. In Z 1 wird dem § 1 Abs 1 folgende Z 14 hinzugefügt: „(14) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

3. In Z 18 entfällt die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und“

4. Z 21 entfällt.

5. In Z 23 entfällt die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und“

6. Z 28 lautet: „Der bisherige Abschnitt M des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält die Bezeichnung „N.““

7. In Abschnitt N (neu) Z 1 lautet der letzte Untertatbestand: „Angelegenheiten der wis­senschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme, des Europäi­schen Forschungsraums sowie europäischen Rahmenprogramme.“

Begründung

Gegen die Abschaffung eines eigenständigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und insbesondere gerade die Zusammenlegung mit dem Bundesminis­terium für Wirtschaft laufen Universitäten, Professoreninnen und Bürgerinnen Sturm. Einerseits geht es um die politische Symbolik, die stets mit der Entscheidung über die Ressortaufteilung der Ministerien verbunden ist. Ein wesentlicher Aspekt dieser Sym­bolik ist der damit zum Ausdruck gebrachte Wertschätzung gegenüber einzelner Mate­rien. So ist die Zu- und Aufteilung von Ressorts immer ein politischer Akt, der Auskunft darüber gibt, welchen politischen Stellenwert die Bundesregierung einer Thematik ein­räumt.

Die sichere Zukunft eines Landes wie Österreich liegt zu einem wesentlichen Teil in der Sicherung zukünftiger wirtschaftlichen Wohlstands und damit auch des gesell­schaftlichen Zusammenhalts. Diese Sicherung hängt zu einem wesentlichen Teil von der Qualität und Exzellenz in der Wissenschaft, Forschung und auch der auch damit verbundenen Lehre ab. Gerade aufgrund der Bedeutung dieser Verwaltungsbereiche ist die Eingliederung des Ressorts „Wissenschaft und Forschung“ in das Wirtschafts­ressort ein Zeichen von mangelndem Gespür für Symbolik.

Daher entsteht bei den VertreterInnen der Wissenschaftsszene der Eindruck, dass es hierbei augenscheinlich nicht um eine Zusammenlegung zweier Ressorts als Ergebnis einer sachlich und fachlich begründbaren Strategie geht, sondern vielmehr um eben gerade eine Eingliederung in das bestehende Wirtschaftsressort. Die Hebung von Sy­nergieeffekten im Forschungsbereich reichen nicht für eine fundamentierte Begrün­dung der Verhandlungsergebnisse, da die Wissenschafts- und Forschungsagenden auch den kompletten universitären Bereich abdecken. Dieser wird bei der Argumenta­tion immer außer Acht gelassen. Die Ergebnisorientierung, die im Bereich der ange­wandten Forschung auch legitimiert ist, könnte auch im Bereich der Grundlagenfor­schung Einzug halten. Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes besagt, dass die Wissen­schaft und ihre Lehre frei sei. Nur Autonomie und eine langfristige Finanzierung im Be-


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