Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll9. Sitzung / Seite 147

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auch vorlesen muss, überhaupt diesen Antrag als solchen vorlesen, damit die Bürge­rinnen und Bürger ein genaues Bild davon bekommen, dass jetzt das Tabakgesetz nicht geändert wird. Wir beschließen hier, dass der § 13a Abs. 2 Tabakgesetz gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches dahin gehend authentisch ausgelegt wird, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum beziehungsweise zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals, wie sanitären Anlagen beziehungsweise WC-Anla­gen, ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist.

Dazu bringe ich folgenden Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und meiner Wenigkeit, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verfassungsaus­schusses in 19 der Beilagen über den Antrag 112/A der Abgeordneten Dr. Peter Witt­mann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz ein:

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Art. II wird folgender Satz angefügt:

‚Art. I ist im Sinne von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.‘“

*****

Das ist uns wichtig, damit nicht ein Interpretationsproblem bei einzelnen Gerichten oder einzelnen Behörden in noch laufenden Verfahren entsteht.

Es ist uns vollkommen bewusst, dass § 8 ABGB nun rückwirkend gilt, nämlich seit dem Inkrafttreten. Das heißt, diese Bestimmung, diese authentische Interpretation gilt nun mit der Erlassung des Gesetzes 2008. Damit es bei der Auslegung dieses Gesetzes keine Schwierigkeiten gibt, fügen wir diesen Satz jetzt auch noch hinzu. (Zwischenruf des Abg. Dr. Zinggl.)

Wir wollen nochmal erklären, dass dieser Satz deswegen notwendig geworden ist, weil vier Jahre lang die Behörden, die für die Vollziehung des Tabakgesetzes zuständig wa­ren, in eine Richtung entschieden haben und alle Gastronomen sich darauf verlassen konnten, dass in dieser Form es richtig ist, wie sie investiert haben, und nun, nach vier Jahren der Verwaltungsgerichtshof zum ersten Mal abgegangen ist von dieser Behör­denspruchpraxis.

Das macht es notwendig, dass wir wieder dorthin zurückführen, was der Wille des Ge­setzgebers 2008 war. Daher gibt es keine Änderung des Gesetzes, sondern der Nicht­raucherschutz bleibt, wie im Tabakgesetz 2008 vorgesehen, erhalten. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

14.21


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der eingebrachte Antrag ist ausreichend unterstützt, ord­nungsgemäß eingebracht und steht somit mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl und Kolleginnen und Kol­legen

zum Bericht des Verfassungsausschusses in 19 der Beilagen über den Antrag 112/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kolle-


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