„In Artikel 2 lautet die Ziffer 4:
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:
– unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,
– vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die
– in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind und
– ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).
Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.“
*****
(Beifall bei der FPÖ.)
Lassen Sie mich zum Schluss kommen: Aufgrund der Versäumnisse der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Hypo-Desaster wird auf die Bevölkerung eine weitere, riesige Steuerbelastungswelle zukommen. Wir dürfen gespannt sein, mit welchen Belastungen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2014 zu rechnen ist. Gerüchten zufolge soll ja Erbschafts- und Schenkungssteuer überfallsartig wiedereingeführt werden.
Ein klares Nein zu diesem Abgabenänderungsgesetz! (Beifall bei der FPÖ.)
Das ist keine Steuerstrukturreform, sondern ein reines Mittelstandsbelastungspaket. (Beifall bei der FPÖ.)
15.49
Präsident Ing. Norbert Hofer: Der eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
des Abgeordneten DDr. Fuchs und weiterer Abgeordneter zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014), 24 d.B.
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