Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 110

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Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Das Abgabenänderungsgesetz 2014, 24 d.B., in der Fassung des Ausschussberichtes, wird wie folgt geändert:

„In Artikel 2 lautet die Ziffer 4:

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Gruppenmitglieder (als Beteiligungskörperschaften oder als beteiligte inländische Körperschaften) können sein:

– unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsge­nossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,

– vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die

– in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäi­schen Wirtschaftsraumes ansässig sind und

– ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Grup­penträger finanziell verbunden sind (Abs. 4).

Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.“

Begründung

Laut Regierungsvorlage wird die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung räumlich auf EU- und DBA-Staaten „eingeschränkt“, mit denen eine umfassende Amtshilfe be­steht. Faktisch ist das keine Einschränkung, da derzeit mit fast 70 Staaten eine umfas­sende Amtshilfe besteht und in der weiteren Folge mit weiteren Staaten entsprechende Abkommen abgeschlossen werden sollen.

Darüber hinaus werden in der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Ver­ordnung (GTV) Staaten aufgelistet, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geld­wäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Da mit einigen dieser Länder eine umfassende Amtshilfe besteht, wäre eine grenzüberschreitende Gruppenbildung laut Regierungsvorlage möglich.

lm Übrigen hat die – großzügig ausgestaltete – grenzüberschreitende Gruppenbe­steuerung in der Vergangenheit zu massiven Mindereinnahmen an Körperschaftsteuer geführt. Siehe dazu im Detail Fuchs, Auswirkung der Gruppenbesteuerung auf das Ab­gabenaufkommen, AFS 3/2013, 87 ff.

Aus all diesen Gründen soll die grenzüberschreitende Gruppenbesteuerung – unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen – in Hinkunft auf EU-Mitgliedstaa­ten und EWR-Staaten eingeschränkt werden.

*****

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Tamandl. – Bitte.

 


15.49.40

Abgeordnete Gabriele Tamandl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Frau Staatssekretärin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen!

Ich möchte zu Beginn den Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Zakostelsky und Jan Krainer zum Abgabenänderungsgesetz einbringen, den ich in den Eckpunkten erläutern werde.

 


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