Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll12. Sitzung / Seite 116

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Abschließend noch ein Punkt, dem ich ein wenig Aufmerksamkeit widmen möchte, weil ich auch finde, dass hier schon etwas eigenartig vorgegangen worden ist, nämlich im Zusammenhang mit der Bankenabgabe. Die Erhöhung der Zusatzabgabe geht in Ordnung, aber was den normalen Teil der Bankenabgabe anlangt, ist es ja so, dass der derivativbezogene Teil – nämlich dort, wo die Spekulation stattfindet – schlicht und einfach weggefallen ist!

Das heißt, dort, wo man Lenkungseffekte erzielen kann, und dort, wo die großen Spe­kulationen stattfinden, ist das unter den Tisch gefallen zugunsten einer Veränderung der Bemessungsgrundlage, damit aber auch zulasten einer Verteilung dieser Banken­abgabe innerhalb des Bankensektors, nämlich weg von den Großbanken, von den größten Banken, hin zu mittleren und kleineren Banken. Das muss man mir erst einmal erklären.

Wenn es darum geht, die Großen zu erfassen, weil sie für diese Krise so sehr ver­antwortlich sind, dann muss es auch im Rahmen einer Bankenabgabe neu darum ge­hen, darüber nachzudenken, wie eine Bankenabgabe unter Einbeziehung der Derivate ausschauen kann, auch wenn das schwierig ist. Ich weiß schon, es wurde deshalb weggenommen, weil jenen Banken, die Konzerne oder Töchter im Ausland haben, die­se Derivatlösungen umgehen konnten.

Da wäre es sinnvoll gewesen, einmal darüber nachzudenken, wie man diese Regelung schaffen kann, oder auf europäischer Ebene Schritte voranzutreiben. Aber nichts der­gleichen habe ich erlebt. Und weil ich sozusagen diese Auswirkungen und die Effekte dieser Neuorientierung der Bankenabgabe noch einmal neu diskutieren will, weil mir doch die Belastung der größeren und insbesondere das Erfassen des spekulativen Elements wichtig ist, bringe ich folgenden Rückverweisungsantrag ein:

Rückverweisungsantrag

der Abgeordneten Willi, Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

Die unterfertigenden Abgeordneten beantragen,

den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (24 d.B.): Bundesge­setz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuerge­setz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versiche­rungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumwein­steuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundes­abgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstraf­gesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 auf­gehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014)

sowie über die Anträge 164/A(E) der Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Stabilitätsabgabe“,

165/A(E) der Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Wirtschaftsschutzpakt“,

205/A(E) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Neuregelung des Gewinnfreibeitrags im Einkommensteuergesetz und

206/A(E) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einrichtung einer GmbH „Zero“ (31 d.B.)

 


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