Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, demzufolge in § 3, Absatz 1, Ziffer 15b EStG der Betrag von „1460 Euro jährlich“ durch „3000 Euro jährlich“ ersetzt wird.“
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Matthias Strolz, Kolleginnen und Kollegen
betreffend der Abschaffung von Gebühren für Mietverträge, Pachtverträge und sonstige Bestandverträge
eingebracht im Zuge der Debatte über Tagesordnungspunkte 2 und 3 betreffend Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (16 d.B.): Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird (30 d.B.) und betreffend Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (24 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014) (31 d.B.)
Steigende Mietpreise und der hohe Anteil an Ausgaben für Wohnen und Mieten im Vergleich zu anderen Ausgaben zeigen, wie wichtig es ist, die Wohnkosten und Mietkosten genau im Auge zu behalten.
Die Bundesregierung will sich laut eigenem Arbeitsprogramm der Mietpreisproblematik annehmen, was zu begrüßen ist. Dennoch sind einige Maßnahmen kritisch zu beurteilen, wie etwa folgender Punkt:
„Entfall der Mietvertragsgebühr zumindest für unter 35-Jährige bei erstmaligem Mietvertragsabschluss zwecks Hauptwohnsitzbegründung.“
Die Vergebührung von Mietverträgen muss an sich in Frage gestellt werden. Denn einerseits bleibt offen, welche Gegenleistung des Bundesministeriums für Finanzen oder der Republik Österreich diese Vergebührung rechtfertigt. Andererseits erscheint zweifelhaft, inwiefern der Überschuss der Einnahmen über die Kosten dieses Elements der Bürokratie den Verwaltungsaufwand und die den Bürgern zugemuteten Aufwendungen rechtfertigt. Die Überprüfung des Kriteriums einer erstmaligen Hauptwohnsitzbegründung für unter 35-Jährige verursacht dabei den nächsten Verwaltungsaufwand, den es ohne diese Bestimmung gar nicht geben würde. Auch das Setzen einer Altersgrenze von 35 Jahren ist hier verfassungsrechtlich fragwürdig.
Sinnvoll wäre die Abschaffung von Gebühren für Mietverträge, Pachtverträge und sonstige Bestandverträge. Ziel muss eine Abschaffung aller Bagatellsteuern bis 2016
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