Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll18. Sitzung / Seite 112

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Ich könnte jetzt ewig dahindiskutieren, was den Autofahrern noch alles aufgelastet wird. Die Pendlerpauschale haben Sie seit acht Jahren nicht mehr erhöht. Das wäre zum Vorteil des Autofahrers, aber das geht natürlich nicht.

Meine Damen und Herren! Die Autofahrer sind wirklich die Melkkuh der Nation. Das ist der falsche Weg, Frau Minister, und deswegen hatte ich auch so Bauchweh. Ich werde mir jetzt aber einen Ruck geben und diesem Gesetz zustimmen, auch wenn es viel­leicht für den einen oder anderen ein Nachteil ist; insgesamt ist es aber ein Vorteil. – Danke. (Beifall beim Team Stronach.)

14.05


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Harry Buch­mayr. – Bitte.

 


14.05.33

Abgeordneter Harry Buchmayr (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie! Worum geht es bei diesem Punkt wirklich? – Bereits im Jahr 2002 wurde für die Einbringung von Fahrzeu­gen mit ausländischem Kennzeichen ins Inland eine einmonatige Frist verankert, ab der die ausländischen Kennzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben sind und eine Zulassung in Österreich zu veranlassen ist. Für diesen Sachverhalt werden alle Personen unabhängig ihrer Nationalität als Inländer betrachtet, die ihren Hauptwohn­sitz, also den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses, in Österreich haben. Grundsätzlich gilt, dass dieser Personenkreis Fahrzeuge verwendet, die auch im Inland zugelassen sind, also ein österreichisches Kennzeichen besitzen, und auch alle nötigen Steuern – Kfz-Steuer und so weiter – dafür bezahlen.

Gängige Verwaltungs- und Rechtspraxis war es seither, dass die Frist von einem Mo­nat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zu laufen beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Das wurde auch durch die Intentionen des Europäischen Gerichtshofes, seinem Ver­gleich im Jahre 2002, unterstützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis vom 21. Novem­ber 2013 entschieden, dass mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet diese einmonatige Frist bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet erneut zu laufen beginnt.

Durch den am 17. Dezember 2013 eingebrachten Initiativantrag, einer klarstellenden Bestimmung, soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der einmonatigen Frist in § 82 Abs. 8 des Kraftfahrzeuggesetzes die bisherige Rechtspraxis zweifellos dargestellt werden.

Herr Kollege Hagen! Ich kann Sie beruhigen, was die Steuern betrifft. In 18 EU-Län­dern werden auch Zulassungssteuern für Kfz eingehoben, in einigen Ländern sogar mehrfach, bei jedem Wechsel des Fahrzeughalters. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

14.08


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nun gelangt Herr Abgeordneter Johann Rädler zu Wort. – Bitte.

 


14.08.25

Abgeordneter Johann Rädler (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Mit der Än­derung des Kraftfahrzeuggesetzes, mit der Novelle des § 82 machen wir eigentlich das, was sich die Opposition immer wünscht: Wir sorgen neben der Beseitigung von Ungerechtigkeiten dafür, dass es auch zu zusätzlichen Einnahmen kommt.

 


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