Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll18. Sitzung / Seite 129

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15.08.0216. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Kolleginnen und Kolle­gen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz geän­dert wird (212/A)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir kommen zum 16. Punkt der Tagesordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Ich erteile als Erstem Herrn Abgeordnetem Hable das Wort. – Bitte.

 


15.08.27

Abgeordneter Dr. Rainer Hable (NEOS): Herr Präsident! Hohes Haus! Geschätzte Bürgerinnen und Bürger auf der Besuchergalerie und vor den Bildschirmen! Echte De­mokratie bedeutet, dass die Bürger und Bürgerinnen mitdenken, mitentscheiden müs­sen und sollen, und die wollen das auch.

Obrigkeitshörigkeit ist ein Thema der Vergangenheit. Die Bürger wollen eingebunden werden, und dazu gehört es auch, dass die Bürger und Bürgerinnen bei Gesetzesvor­haben rechtzeitig eingebunden werden und mitdenken, mitreden und mitentscheiden können.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes selbst empfiehlt, dass bei Gesetzes­vorhaben eine Begutachtungsfrist von mindestens vier bis sechs Wochen vorzusehen ist. Leider wird das in der Praxis oft nicht eingehalten. Wir haben erst zuletzt beim Ab­gabenänderungsgesetz gesehen, dass es nicht einmal zwei Wochen waren. Das ist zu wenig, und daher wollen wir gesetzlich eine Mindestbegutachtungsfrist von vier Wo­chen verankern.

Im Sinne einer gesunden und lebendigen Demokratie und Bürgerbeteiligung appelliere ich an Sie, diesen Antrag mitzutragen. – Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)

15.09


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte. (Abg. Neubauer: Ich glaube, der sieht das anders!)

 


15.10.02

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Herr Kollege Hable, Sie haben diesen Antrag beim § 44 des Geschäftsordnungsgesetzes angesie­delt. Der § 44 des Geschäftsordnungsgesetzes regelt die Auflagefrist nach der Aus­schussberatung bis zur Behandlung im Nationalrat. Daher brächte die Verlängerung dieser Frist nichts, denn da findet weder ein Begutachtungsverfahren noch eine Dis­kussion über das Thema statt. Das wäre eine ausschließliche Straffrist und würde die Begutachtungsfrist nicht verlängern. Das ist die Frist, die zur Auflage notwendig ist.

Was Sie wollen ist, dass die Begutachtungsfrist im Vorfeld vereinheitlicht wird. Ihr An­trag ist daher sachlich falsch. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

15.10


Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Schmuckenschla­ger. – Bitte.

 


15.10.59

Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Ich schließe mich der technischen Wertschätzung meines Vorredners an, möchte aber doch inhaltlich auf das Thema eingehen. Wenn man hier von besserer Demokratie und mehr Demokratieverständnis spricht, muss man schon sagen: Im Antrag ist der Kon­sultationsmechanismus angesprochen, wo Länder und Gemeinden eingebunden sind,


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