Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 93

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ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen ge­schlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG) (92 d.B.)

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen zum 7. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Stefan. – Bitte.

 


14.13.47

Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben hier eine Re­gierungsvorlage zu besprechen, mit der das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Konsumentenschutzgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernab­satz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge erlassen wird. Im Wesentlichen geht es auch um die Umsetzung einer EU-Richtlinie.

Man muss einmal festhalten, dass Österreich ein sehr hohes Niveau hat, was den Kon­sumentenschutz betrifft. Das ist auch gut und richtig so. Jedoch müssen wir hier, bei dieser Gesetzesvorlage, feststellen, dass einige Dinge unklar und offensichtlich auch überschießend sind.

Wesentlich bei diesem Gesetz ist eine Informationspflicht. Da wird beim Fernabsatzge­setz festgehalten: „Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragser­klärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren“ – und dann kommen 19 Punkte, satte 19 Punkte, über die der Unternehmer informieren muss, bevor der Vertrag verbindlich ist.

Dann heißt es weiter: „Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die“ vorhin genannten 19 „Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzu­stellen“, sie „müssen lesbar, klar und verständlich sein“.

Das klingt ja alles so weit noch ganz gut, aber in der Praxis muss man sich vorstellen, was das bedeutet. Ein Beispiel: Ein Installateur-Notdienst wird am Wochenende ange­rufen. Der Kunde hat ein Problem, weiß aber natürlich nicht genau, was es ist, er hat nur irgendwo einen nassen Fleck; er ruft also diesen Installateur-Notdienst an. Was soll er dem jetzt am Telefon sagen? Was kann der Installateur wirklich vorbereitend an­bieten? – In Wirklichkeit nichts, weil er weiß, er hat gar keine Information. Er kann also nichts anbieten.

Er geht dann zu dem Kunden, hat dort seinen Bauchladen mit, bis zu 10 000 verschie­dene Teile hat er da drinnen, Dichtungen, Schrauben, Schläuche und so weiter. Er kommt zu dem Kunden mit Anfahrtszeit und allem Drum und Dran, schaut sich das an und sagt: Ja, da müssten wir dieses und jenes tauschen. Und dann kann er wieder nach Hause fahren, wenn er Pech hat, denn er hat vorher natürlich nicht schriftlich an­kündigen können, was zu passieren hat. Man konnte das nicht anbieten. Der Kunde ist an nichts gebunden, kann den also wieder nach Hause schicken. – Nur ein Beispiel von vielen.

Weitere Problematik: rechtsberatende Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, es gilt aber auch für Notare. Auch für diese gibt es interessanterweise keine Ausnahmebe­stimmungen, obwohl sie besonderen disziplinarrechtlichen Bestimmungen unterlegen sind. Es ist daher nicht sachgerecht, dass hier etwa Finanzdienstleister ausgenommen sind, aber Rechtsanwälte oder auch Notare nicht. Gerade Rechtsberatung findet oft am Telefon statt. Es wäre also nicht ganz verständlich, dass das nicht mehr zu verrechnen wäre, wenn nicht all diese sehr aufwendigen Informationspflichten zuerst erfüllt wären.

 


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