Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 96

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Drittens: Sich danach vom verhafteten Verdächtigen gemäß § 10 Abs. 1 schriftlich auf Papier ausdrücklich bestätigen lassen, dass der Rechtsanwalt bereits vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung beginnen soll und der Festge­nommene in Kenntnis ist vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragser­füllung und von der Verpflichtung zur anteiligen Honorierung.

Viertens: Dem Festgenommenen auf Papier eine Bestätigung des geschlossenen Man­datsvertrages übergeben. – Sie können sich vorstellen, wie sich die Polizisten daneben freuen werden, die gerade eine Straftat aufklären wollen, wenn diese bürokratischen Dinge bei der Auftragserteilung irgendwann um Mitternacht in der Verdachtslage bei ei­nem Kommissariat vorgenommen werden sollen. (Beifall beim Team Stronach. – Zwi­schenruf des Abg. Walter Rosenkranz.)

Meine Damen und Herren, in diesem Sinne unterstütze ich den Antrag auf Rückverwei­sung und verweise auch auf den Ergänzungsantrag, den ich gemeinsam mit der Kol­legin Meinl-Reisinger einbringe, den sie dann erklären wird. – Danke. (Beifall beim Team Stronach.)

14.25


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte.

 


14.25.14

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ich glaube, man kann eines na­türlich auch nicht sagen, nämlich dass die breitestmögliche Desinformation in der Be­völkerung der Turbo für unsere Wirtschaft sein soll. Das würde ungefähr dem entspre­chen, was Kollege Vetter gerade gesagt hat.

Meine Damen und Herren, man kann natürlich aus allem eine Groteske strukturieren, aber eines ist ganz sicher klar, nämlich dass wir in der Vergangenheit in Hülle und Fül­le Probleme mit Konsumentengeschäften festgestellt haben, die man letztlich angehen muss.

Das ist auch die Intention der Richtlinie: Da geht es um entsprechende Aufklärung und Bewusstseinsschaffung, sodass endlich die Möglichkeit nicht mehr besteht, einem übers Telefon irgendetwas anzudrehen. Man nennt das Cold Calling. Wir kennen das nicht von uns, aber von Verwandten. Da wird hauptsächlich Älteren oder auch Jünge­ren übers Telefon irgendetwas angedreht und anschließend unter Androhung von exe­kutiven Schritten die Zahlung durchgesetzt. Obwohl die Information jeweils völlig unzu­reichend war, gelten die Geschäfte teilweise trotzdem nicht als nichtig.

Dieses Gesetz soll eben dazu dienen, die Informationsverpflichtungen zu vereinheitli­chen. Es kann ja auch sein, dass man diese Information in Informationsblättern zusam­menfasst, in denen das relativ rasch erklärt wird. Es ist sicherlich besser, wenn beide Seiten wissen, worüber man spricht, welche Konsequenzen etwas hat, als wenn eine Seite das nicht weiß und es danach die unerfreulichen Diskussionen gibt.

Auch im Zusammenhang mit dem § 6b würde ich Sie, Herr Bundesminister, ersuchen, noch einmal darzulegen, dass in den Fällen, die hier dargestellt werden, nämlich auch in der Vorkorrespondenz im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens, das Erfordernis, dass die telefonische Kontaktaufnahme zwischen Klient und Anwalt eine unentgeltliche sein muss, schlicht und einfach nicht besteht.

Das Einrichten einer derartigen Hotline dient vielmehr in erster Linie zur Abwicklung eines bereits geschlossenen Vertrages – da geht es um Gewährleistungsansprüche, Rückfragen et cetera –, und es soll mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass man damit nicht eine neue Entgeltquelle schaffen kann; es dürfen lediglich die Kosten, die durch die Telekommunikation entstehen, verrechnet werden. Das will das Gesetz hier sagen, und ich finde, das ist auch gut so.

 


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