Ich kritisiere aber auch die Umsetzung, nicht nur die verspätete Umsetzung, sondern es gibt eben auch Aspekte in der österreichischen Umsetzung dieser Richtlinie, die ich schwierig finde. Zum einen, und das wurde von meinen Vorrednern schon angesprochen, wird hier eigentlich nicht unterschieden zwischen bestimmten Berufsgruppen.
Es gibt auf der einen Seite Berufsgruppen, die standesrechtlich gebunden sind – da gibt es disziplinarrechtliche Regelungen, die sehr, sehr streng sind –, und die werden in manchen Bestimmungen in einen Topf geworfen mit – ich habe es im Ausschuss gesagt – Heizdeckenkeilern. Das empfinde ich als problematisch.
Aus diesem Grund bringe ich auch einen Abänderungsantrag, den ich schon im Ausschuss eingebracht habe, nun gemeinsam mit dem Kollegen Vetter noch einmal ein. Dieser bezieht sich ganz explizit auf den § 9 Abs. 2 des neuen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, wo nämlich geregelt ist, dass bei einem Vertrag über eine Dienstleistung, die ein Unternehmer mit einem Verbraucher abschließt, wenn der Unternehmer angerufen hat, der Unternehmer verpflichtet ist, dies auf einem dauerhaften Datenträger festzulegen und auch bestätigen zu lassen.
Wenn man da jetzt die geregelte Berufsgruppe der Anwälte hernimmt, bringt das schon interessante Fallkonstellationen. Wenn beispielsweise eine dauerhafte Kundenbeziehung besteht und der Mandant den Anwalt anruft, fällt er dann nicht darunter, wenn aber der Anwalt den Mandanten anruft, schon.
Das ist irgendwie komisch. Es wird einfach nicht darauf abgestimmt, was eigentlich Ziel und Zweck dieser Regelung ist, nämlich diese „Cold-Calling“-Verträge abzustellen. Da bin ich ganz bei Ihnen, aber das wird mit dieser Regelung nicht erreicht.
Daher folgender Antrag:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Dr. Georg Vetter, Kolleginnen und Kollegen
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
„Die Regierungsvorlage (89 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das all-gemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG), wird wie folgt geändert:
I. Art. 4 § 9 Abs. 2 FAGG lautet wie folgt:
„(2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines Anrufes iS des § 107 TKG 2003 ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme diese Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.““
*****
Im Übrigen wäre diese Fassung ja vorgesehen gewesen. Es gab da eine Änderung zwischen Aussendung über Begutachtung und der Regierungsvorlage, die ich als nicht verständlich erachte.
Zu guter Letzt möchte ich noch sagen: Ich glaube, dass wir wirklich darauf hinwirken müssen, dass wir den Verbraucherschutz in einem einheitlichen Gesetz zusammenfas-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite