Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 99

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sen. Jetzt hätte sich die Möglichkeit dazu geboten. Aufgrund der Verspätung war das wahrscheinlich nicht mehr möglich. Aber ich ersuche da wirklich, dass Sie darauf einwirken, dass man das in ein einheitliches Gesetz gießt, denn die Zersplitterung des Verbraucherschutzes ist auch nicht sehr zielführend.

Ich erinnere Sie in diesem Zusammenhang auch an das Regierungsprogramm. Auf Seite 62 steht:

„Leitbild der Rechtssetzung im Verbraucherrecht, insbesondere auch bei der Umset­zung von Richtlinien: Anzustreben sind klare, einfache, kohärente und verständliche Regelungen, die nicht auf eine Überbürokratisierung hinauslaufen (z. B. Informations­pflichten mit Augenmaß). Im Interesse der MarktteilnehmerInnen ist eine ausreichende Zeitspanne vor dem Inkrafttreten sicherzustellen.“

Da ich das Gesetz mangelhaft finde, stimme ich dem Antrag der FPÖ zur Rückverwei­sung an den Ausschuss zu, auch wenn ich weiß, dass natürlich die Frist für die Um­setzung schon knapp wird. – Danke. (Beifall bei NEOS und Team Stronach sowie bei Abgeordneten der FPÖ.)

14.35


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Dr. Georg Vetter, Kolleginnen und Kol­legen

zum Bericht des Bericht des Justizausschusses (92 d.B.) über die Regierungsvorlage (89 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetz­buch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsge­setz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Ge­schäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (89 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehör­den-Kooperationsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsge­schäfte-Gesetz – FAGG) erlassen wird (Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsge­setz – VRUG), wird wie folgt geändert:

I. Art. 4 § 9 Abs. 2 FAGG lautet wie folgt:

„(2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines Anrufs iS des § 107 TKG 2003 ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme diese Anbots auf einem dauer­haften Datenträger übermittelt.“

Begründung

Art 8 Abs 6 der Richtlinie hat offenkundig die Fälle des „Cold Calling“ im Blick. Obwohl die Umsetzung optional ist, beabsichtigt die RV eine freiwillige Umsetzung (§ 9 FAGG).


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