Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 127

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Zum einen stärken wir die Rechte prozessunfähiger Personen in Zwangsversteige­rungsverfahren. Ein Beispiel aus der bisherigen Exekutionsordnung: Wenn die Woh­nung eines prozessunfähigen Schuldners versteigert wurde, konnte der Zuschlag an­schließend nicht mehr angefochten werden. Im Hinblick auf das besondere Schutzbe­dürfnis prozessunfähiger Personen soll daher unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Wohnungserwerbers nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung des Zuschlags erreicht werden können.

Zum Zweiten soll es im Verfahren über die Aufschiebung der Exekution rechtliches Ge­hör für den betreibenden Gläubiger geben, und auch das Rekursverfahren soll wieder zweiseitig gestaltet werden.

Zum Dritten bedeutet diese Novelle der Exekutionsordnung Verbesserungen bei Strei­tigkeiten über den Unterhalt von Kindern. Bei Streitigkeiten über exekutionsrechtliche Einwendungen gegen Unterhaltsansprüche oder gegen die Exekutionsbewilligung hat nach derzeitiger Rechtslage jenes Gericht zu entscheiden, bei dem die Exekution be­antragt wurde. Das Exekutionsgericht hat im sogenannten streitigen Verfahren durch einen Richterspruch zu entscheiden.

Da es in diesem Rahmen aber oft auch zu einer Neubemessung des Unterhalts kom­men kann, ist es zweckmäßiger, dass in Unterhaltssachen immer jenes Gericht über exekutionsrechtliche Einsprüche verhandelt und entscheidet, welches für das konkrete Verfahren zuständig ist. Das bedeutet, dass also künftig beim Kindesunterhalt im Ver­fahren außer Streitsachen durch einen Rechtspfleger entschieden wird. Damit wird auf jeden Fall der familienrechtliche Aspekt verstärkt in den Vordergrund gestellt.

Letztlich geht es auch um Änderungen beim Vollzugsgebührengesetz. Diese Änderung sieht konkret vor, dass einzelne Vergütungen der Gerichtsvollzieher geringfügig erhöht werden, und zwar deshalb, weil für die Gerichtsvollzieher diese Vergütungen ein Teil des Gehaltes sind und in den letzten Jahren nicht angepasst wurden, weshalb hier ei­ne Änderung notwendig war. Damit wird sicherlich auch die Qualität der Gerichtsvoll­zieher und der Arbeit der Gerichtsvollzieher gewährleistet.

Ausgeglichen werden diese Vergütungen durch die Erhöhung der Vollzugsgebühren. Gleichzeitig möchte ich aber auch betonen, dass es sich bei dieser Erhöhung um eine Indexanpassung handelt und die Erhöhung nicht darüber hinaus geht. Diese Gebühren sollen die jeweilige Leistung, eben das Eintreiben einer ausständigen Leistung decken, was sicherlich eine gute und faire Lösung ist.

Zum Fünften setzen wir Maßnahmen gegen unzulässige Bieterabsprachen bei Zwangs­versteigerungen. Das war konkret eine Anregung aus der Richterschaft. Es sollen un­zulässige Bieterabsprachen bei Zwangsversteigerungen durch diese neue Regelung beendet werden. Die Änderung sieht vor, dass künftig Richter eine Ordnungsstrafe in der Höhe von bis zu 10 000 € verhängen können, wenn es Vereinbarungen gibt, dass potenzielle Bieter zum Beispiel bei Versteigerungen nicht erscheinen oder im Vorhinein vereinbart wird, dass nur bis zu einem gewissen Betrag mitgesteigert wird.

Meine Damen und Herren! In Summe ist uns mit der Änderung der Exekutionsordnung ein wichtiger Reformschritt gelungen. Darüber hinaus freut es mich, dass diese Novelle breite Unterstützung findet. Das ist, denke ich, ein gutes Zeichen der Zusammenarbeit und vor allem im Justizbereich notwendig. (Beifall bei der ÖVP.)

15.24


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Mag. Becher. – Bitte, Frau Abgeordnete.

 


15.24.25

Abgeordnete Mag. Ruth Becher (SPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Leitmotiv dieser Exekutionsordnungs-Novelle war


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