Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll44. Sitzung / Seite 84

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Ich bitte jene Damen und Herren, die hierzu ihre Zustimmung geben, um ein Zeichen. – Das ist ebenfalls einstimmig angenommen.

Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Lueger, Amon, Dr. Be­lakowitsch-Jenewein, Mag. Musiol, Hagen, Mag. Alm, Kolleginnen und Kollegen betref­fend „Sternenkinder“.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hierfür sind, um ein Zeichen. – Das ist ein­stimmig angenommen. (E 43.)

12.55.504. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (270 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmens­gesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG) (297 d.B.)

 


Präsident Karlheinz Kopf: Wir gelangen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als Erste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Steinacker. – Bitte, Frau Abge­ordnete.

 


12.56.17

Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Geschätzte Mitbürgerinnen und Mitbür­ger, vor allem die vielen, die heute auf der Galerie sind! Henry Ford hat einmal gesagt: Zusammenkommen ist ein Beginn, zusammenbleiben ein Fortschritt, zusammenarbei­ten ein Erfolg. Das gilt meiner Meinung nach vor allem für die Wirtschaft, aber auch im Sport und in der Politik.

Wirtschaftlich etwas alleine zu erreichen ist kaum möglich. Wir brauchen Personen, de­nen wir vertrauen, mit denen wir uns täglich abstimmen können. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit brauchen wir gesetzliche Regelungen in einem Rahmen, also die rechtlich organisierte Gesellschaft. Aus diesem Grund sind Gesellschaften entwickelt worden: einerseits die Personengesellschaften, wie zum Beispiel die Offene Gesell­schaft oder die Kommanditgesellschaft oder Kapitalgesellschaften, Sie kennen sie alle: die GesmbH oder die Aktiengesellschaft.

Die Urform aller Gesellschaften ist die sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zwei oder mehrere Personen bringen gemeinsam Arbeitskraft oder Vermögen ein, um eine GesbR, wie sie kurz heißt, zu gründen. Wichtig ist, dass das gemeinsame Mitein­ander, das gemeinsame Ziel im Mittelpunkt steht. Die Gesellschaft an und für sich ist nur das Mittel zum Zweck, die Gesellschafter als Personen stehen weiterhin im Vorder­grund. Sie ist daher keine Rechtsperson, das genau umgekehrte Beispiel einer Aktien­gesellschaft.

Eine GesbR kann per se als Gesellschaft nicht besitzen und auch nicht verkaufen, son­dern nur die Gesellschafter selbst. Es bleiben die Personen im Mittelpunkt. Sie ist die einfachste aller Gesellschaftsformen und für viele Anwendungsbereiche gut geeignet. Kleinunternehmer schließen sich zusammen, Freiberufler, im land- und forstwirtschaftli­chen Bereich erleben wir sie sehr oft. Und das, meine Damen und Herren, was Sie si­cher alle kennen, sind die Baustellentafeln, wo „ARGE“ draufsteht, Arbeitsgemeinschaft für Bauvorhaben. Das sind Formen von Gesellschaften nach bürgerlichem Recht.

Die Regelungen über die GesbR sind 200 Jahre alt. Ich habe Respekt vor Regelungen, die so lange Gültigkeit haben und für unser Rechtssystem wirksam sind. Aber sie sind


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