Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll44. Sitzung / Seite 85

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nicht mehr zeitgemäß. Sie haben dazu geführt, dass die GesbR in den letzten Jahren nicht mehr so attraktiv war, und daher besteht hier Bedarf an Modernisierung, somit also Handlungsbedarf.

Vorgesehen ist die gänzliche Neufassung im Rahmen des Projektes, das Herr Bun­desminister Dr. Wolfgang Brandstetter eingeleitet hat, das Projekt „ABGB 200plus“. Es stellt Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wieder für alle her, moderne und klare Rege­lungen. Die Gesellschaft soll wieder beliebter Bestandteil unseres Zusammenarbeitens werden.

Die wesentlichen Vorteile darf ich kurz zusammenfassen. Es bleibt eine Gesellschaft, die äußerst flexibel ist. Die Privatautonomie der Parteien bleibt weitgehend gewahrt, und sie kann für jeden erlaubten Zweck gegründet werden.

Zweitens: Die Gesellschaft erwirtschaftet natürlich Erträge. Hoffentlich! Wenn sie mehr als 700 000 € im Jahr Umsatz erwirtschaftet, dann muss sie im Firmenbuch eingetra­gen werden und in eine Offene Gesellschaft umgewandelt werden. Die Umsatzgrenze von 700 000 € ist gleichzeitig die Grenze für die Buchführung.

In der Gesellschaft gibt es nunmehr – das ist der dritte Punkt – die neue Möglichkeit, dass die Geschäftsführung durch einen Mitgesellschafter in Vertretung für alle ausge­übt wird. Nur bei außergewöhnlichen Tätigkeiten der Gesellschaft muss vorher die Zu­stimmung von den anderen Gesellschaftern eingeholt werden.

Wir haben als vierten großen Punkt: Neuregelungen bezüglich der Gesellschafter und der Gesamtrechtsnachfolge. Diese wird nunmehr ausdrücklich geregelt und den Auf­lösungs- und Liquidationsbestimmungen der Offenen Gesellschaft angepasst.

Sehr geehrte Damen und Herren! Im Justizausschuss haben wir wieder einmal bewie­sen, wie konstruktiv unsere Diskussion und unsere Zusammenarbeit sind. Wir haben einstimmig diese Gesetzesvorlage beschlossen. Darauf bin ich wirklich sehr stolz, denn sie ermöglicht uns, dass die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht das ein­fachste Modell für ein erfolgreiches wirtschaftliches Zusammenarbeiten in der Zukunft nach Beschluss der Neuerungen ist.

Und: Dies bringt für Sie, geschätzte Bürgerinnen und Bürger, die Möglichkeit, ein über­sichtliches, modernes, klares, zusammengefasstes Gesetz zu lesen. Das bringt für Sie dann in der Anwendung auch jede Menge Nutzen. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

13.01


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Ja­rolim. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


13.01.16

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist im Lichte der heutigen Diskussion nicht so spektakulär, was wir hier diskutieren und letzt­lich beschließen. Aber es ist nichtsdestoweniger eine ganz, ganz wichtige Materie, weil es im Zusammenleben zwischen Menschen, im gesellschaftlichen Zusammenleben einfach eine wesentliche rechtliche Struktur gibt, die eine Art Auffangtatbestand für Zusammenarbeit ist: Das ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die etwa auch in Le­bensgemeinschaften abgeschlossen werden kann. (Präsidentin Bures übernimmt wie­der den Vorsitz.)

Sie kann auch konkludent zustande kommen. Das heißt, man schließt keinen förmli­chen Vertrag, verhält sich nach außen aber so, dass für jeden Außenstehenden zwei­felsfrei ist, dass es sich hierbei um eine Form einer Zusammenarbeit handelt. Es ist


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