von meiner Vorrednerin schon angesprochen worden, wo das hauptsächlich vorkommt: In Lebensgemeinschaften gibt es das, aber auch in den großen Arbeitsgemeinschaften. Die ARGE ist ja so ein Zusammenschluss großer Unternehmungen zur Erreichung eines definierten Zieles.
Wir haben in der Vergangenheit schon öfters darüber diskutiert, wann offene Fragen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die Wissenschaft schon weiterentwickelt hat, endlich kodifiziert werden. – Hier hat eine Arbeitsgruppe getagt, und es ist nun möglich, dass wir mit einer neuen Regelung im ABGB die Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu strukturieren.
Kollege Katzian hat mich vorhin darauf hingewiesen, dass etwa auch bei „Neustart“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts existiert. Wir sind uns also dessen gar nicht bewusst, wo überall diese Gesellschaftsform wirkt.
Es ist so, dass dies jener Bereich ist, wo man noch keine Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft gründet, die im Firmenbuch eingetragen wird, sondern wo die Gesellschaft schon außerhalb, also ohne Eintragung in das Firmenbuch, zustande kommt. Sie soll im Wesentlichen sehr dispositiv sein, das heißt, es soll den jeweiligen Gesellschaftern obliegen, ein Spezialdesign nach ihren eigenen Wünschen und Bedürfnissen anzulegen und zu gestalten. Das macht sie natürlich insofern auch sehr attraktiv, weil für alles, was man gemeinsam durchführen möchte – nunmehr mit einer etwas präziseren Formulierung im Gesetz –, die rechtliche Möglichkeit präzisiert angeboten wird.
Herr Minister, ich danke Ihnen und vor allem auch dem Ministerium insgesamt für die sehr wertvollen Vorarbeiten und auch der Gruppe um Professor Krejci, die sich hier doch sehr massiv eingebracht hat, sodass wir das heute endlich fertig haben, abschließen können und ein kleines Stück im Gesellschaftsrecht damit weiterentwickeln. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
13.04
Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Dr. Vetter. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
13.04
Abgeordneter Dr. Georg Vetter (STRONACH): Grüß Gott, Frau Präsidentin! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Wir beschließen heute diese Neuregelung eines Teils des ABGB – das, wie gesagt, schon über 200 Jahre in Kraft ist –, jenes Teils, der die GesbR betrifft. § 1175 definiert wie folgt: Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft.
Diese Gesellschaft entsteht nicht dadurch, dass sie im Firmenbuch eingetragen wird. Sie besteht nicht deshalb, weil der Staat eine Konzession erteilt, sondern sie besteht deshalb, weil sich zwei oder mehrere Leute zusammentun. Der Kollege von der SPÖ hat gesagt, das ist nicht so spektakulär. – Das ist etwas Spektakuläres! Das ist nämlich ein Teil unserer Freiheit, dass wir nicht den Staat brauchen, um uns zu vergesellschaften, sondern dass allein wir diese Entscheidung treffen durch unser Zusammenwirken. Staaten, die keine freiheitliche Wirtschaftsordnung haben, regulieren, geben Konzessionen und halten die Hand drauf. In dieser, der einfachsten Assoziationsform des Gesellschaftsrechts ist dies nicht notwendig.
Wir brauchen ein gutes rechtliches Rahmenwerk, das nicht übers Ziel schießt. Damit dürfen wir uns auch daran erinnern, dass es einen Zusammenhang zwischen Freiheit und Recht gibt, der hier, ja, ich würde sagen, schon in idealtypischer Weise gelöst worden ist. Es gibt einen österreichischen Wirtschaftsnobelpreisträger, der einmal ein
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