Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll44. Sitzung / Seite 95

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die sogenannte Eigenzuständigkeit. Hier handelt es sich um Angelegenheiten, die un­abhängig von der Höhe des Streitwertes einem der beiden Gerichtstypen zugewiesen sind.

Dann gibt es daneben auch noch die Wertzuständigkeit. Hier kommt es entscheidend auf die Höhe des Streitwertes an, ob das Bezirksgericht oder das Landesgericht zu­ständig ist. Es liegt natürlich auf der Hand, dass eine solche Wertgrenze immer wieder auch angehoben, angepasst werden muss. Die letzte Anhebung der Wertgrenze ist mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 geschehen. Damit wurde eine dreistufige Anhebung der Wertgrenze vorgesehen. Die erste Stufe ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Es er­folgte damit eine Anhebung von 10 000 € auf 15 000 €. Die nächsten Stufen waren für den 1. Jänner 2015 und den 1. Jänner 2016 vorgesehen.

Das war deshalb notwendig, weil die letzte substanzielle Anhebung der Wertgrenze doch schon einige Zeit zurücklag, nämlich rund 14 Jahre. Damals wurde die Wertgren­ze von 100 000 Schilling auf 130 000 Schilling angehoben. Es ist natürlich vollkommen klar, dass zwischenzeitlich auch eine Geldentwertung stattgefunden hat, und diese Geld­entwertung musste ausgeglichen werden. (Abg. Kickl: Ja, tatsächlich?!) Das erforderte eine Anhebung von mehr als 30 Prozent.

Das war der eine Grund für die Anhebung im Jahr 2012. Der zweite Grund war die be­reits angesprochene Auslastung der Bezirksgerichte und der Landesgerichte. Es wird vom Justizministerium permanent beobachtet, wie die Gerichte ausgelastet sind. Und es hat sich gezeigt, dass die Landesgerichte stärker ausgelastet sind als die Bezirks­gerichte. Hier sollte auch ein Ausgleich geschaffen werden.

Jetzt stellt sich natürlich die Frage: Warum haben wir dieses Dreischrittverfahren ge­wählt? Man hätte ja die Anhebung gleich auch in einem Schritt vornehmen können.

Wir haben uns deshalb für die drei Schritte entschieden, weil wir auch wollten, dass es nach dem ersten Schritt eine Phase der Evaluierung geben kann, dass man also nach dem ersten Schritt beobachten kann, welche Auswirkungen die Anhebung hat. Nicht nur die Auswirkungen im Hinblick auf die Zielerreichung, sondern etwa auch die Aus­wirkungen auf den Rechtsmittelbereich bei den Oberlandesgerichten und den Landes­gerichten, aber natürlich auch die Auswirkungen auf den Kanzleibereich bei den Lan­desgerichten.

Wenn nun diese Evaluierung, diese Beobachtung, diese Überprüfung gezeigt hat, dass die genannten Ziele auch wirklich erreicht wurden, dann ist es auch nicht mehr notwen­dig, die weiteren Schritte vorzunehmen. Und ich vertraue dem Ministerium, dass es hier sehr gut beobachtet, sehr gut evaluiert hat, ob die weiteren Schritte notwendig sind oder nicht. Denn wenn die Ziele bereits erreicht wurden, dann macht dieser vorliegen­de Entwurf tatsächlich Sinn. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

13.39


Präsidentin Doris Bures: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


13.40.01

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Kolleginnen und Kollegen! Mein Damen und Herren! Man kann der sehr ausführlichen Darlegung der Kollegin Karl eigentlich nur mehr sehr wenig hinzufügen.

Seinerzeit wurde eben eine Staffelung, eine stufenweise Anpassung der Wertgrenzen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der anfallenden Fälle zwischen Be­zirksgerichten und Landesgerichten austariert wird. Wir haben nach einer eingehenden Befragung der betroffenen Personen durch den Herrn Bundesminister festgestellt, dass nunmehr eine Situation erreicht wurde, in der ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen


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