Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 89

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Ich denke, dass das ein guter Erfolg ist. Natürlich werden vielleicht Anpassungen nötig sein, aber das ist der richtige Schritt in die richtige Richtung für unsere Bürgerinnen und Bürger. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der NEOS.)

12.56


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Pfurtscheller. – Bitte.

 


12.56.15

Abgeordnete Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller (ÖVP): Sehr geehrter Herr Prä­sident! Sehr geehrter Herr Minister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Zu­schauer auf den Galerien, die jetzt leider alle gehen! Geschätzte Zuschauer an den Bildschirmen! Die vorliegende Bundesgesetz-Novelle, die wir hier heute beschließen werden, stellt, wie bereits gesagt wurde, einen großen Schritt in Richtung Bürgernähe und verbesserten Rechtsschutz dar. Sie ist Ausfluss eines Beschlusses des National­rates vom Juni 2013, der die Erarbeitung dieses Ausführungsgesetzes zur sogenann­ten Gesetzesbeschwerde zur Folge hatte.

Diese Novelle soll Personen, die Parteien einer von einem ordentlichen Gericht ent­schiedenen Rechtssache sind, ab Jänner 2015 die Möglichkeit einräumen, einen An­trag auf Aufhebung einer generellen Norm oder eines Gesetzes beim Verfassungsge­richtshofes zu stellen, wenn diese Person der Meinung ist, dass dieses Gesetz verfas­sungswidrig ist.

Es wurde auch schon vereinfacht erklärt: Diese Novelle erlaubt es Menschen, die an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zweifeln, dieses prüfen zu lassen und gege­benenfalls aufheben zu lassen. Das heißt: Jemand wird verurteilt und meint, dass das Gesetz, auf dessen Grundlage er verurteilt worden ist, verfassungswidrig ist. Dann kann er direkt beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung dieses Ge­setzes stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmit­tel gegen den Entscheid in erster Instanz erhoben worden ist.

Die Gesetzesbeschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, und die­ser muss beim Gericht eruieren, ob gegen das Urteil ordnungsgemäß berufen wurde.

Neben natürlichen Personen sind aber auch Verbände nach dem Verbandverantwort­lichkeitsgesetz, Haftungsbeteiligte gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutzgesetz und Medieninhaber berechtigt, einen Antrag zu stellen.

In Jugendstrafsachen kann auch der gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Normen­kontrolle einbringen. Im Zivilprozessverfahren sind eingeleitete Normenprüfungen auch dem Prozessgegner zur Kenntnis zu bringen, das Rechtsmittelgericht ist an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Um den Zweck bestimmter Verfahren nicht zu vereiteln, zum Beispiel durch zeitliche Verzögerungen – das wurde auch schon erläutert –, sind einzelne Ausnahmen von der Gesetzesbeschwerde vorgesehen. Das betrifft etwa Exekutions-, Besitzstörungs- und Beweissicherungsverfahren, Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen, Rück­stellungen widerrechtlich verbrachter Kinder, Verfahren nach dem Unterhaltsvorschuss­gesetz und Auslieferungsverfahren.

Neu ist darüber hinaus, dass künftig auch ein in erster Instanz zuständiges Gericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung eines Gesetzes beziehungsweise einer Ver­ordnung beantragen kann, wenn es Bedenken hat.

Es ist natürlich zu erwarten, dass diese Novelle einen Mehraufwand für den Verfas­sungsgerichtshof nach sich ziehen wird, aber ich bin überzeugt davon, dass dieser Aufwand auf jeden Fall im Sinne der Rechtsstaatlichkeit, des Rechtsschutzes und der Bürgernähe unseres Landes gerechtfertigt ist. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

12.59

 


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