Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll49. Sitzung / Seite 208

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Auch das 80 Kilometer von Laa an der Thaya entfernte Kraví Hora wird als ein poten­tielles Endlager ab dem Jahr 2060 geführt, obwohl ein Gutachten der tschechischen Behörden diesen Standort noch vor drei Jahren aus geologischen Gründen ausge­schlossen hatte.

Zwischen 2018 und 2020 sollen der tschechischen Regierung zwei Standorte zur Aus­wahl vorgelegt werden, die Entscheidung über den Standort soll bis zum Jahr 2025 getroffen werden. Zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung soll es 2045 kommen, mit der Einlagerung der Fässer mit hochaktivem Atommüll soll 2060 begonnen werden.

Die Tschechische Regierung ist durch die Espoo-Konvention zur grenzüberschreiten­den UVP verpflichtet, Österreich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu in­formieren und den österreichischen Behörden sowie der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, sich an dem Verfahren zu beteiligen.

Die Österreichischen Bundesregierung sollte aber schon weit vor Beginn des UVP-Ver­fahrens alle zur Verfügung stehenden politischen und rechtlichen Schritte prüfen, um die Errichtung eines grenznahen Atommüll-Endlagers in der Tschechischen Republik zu verhindern. Beonderes Augenmerk sollte insbesondere auf die mögliche Verletzung (EU-)rechtlicher Vorgaben im Genehmigungsablauf sowie bei der frühzeitigen Einbin­dung der Öffentlichkeit des Nachbarstaates in der Planungsphase gelegt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, werden aufgefordert,

gegen die Errichtung eines grenznahen Atommüll-Endlagers in Tschechien alle zur Ver­fügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu überprüfen und dem Nationalrat darü­ber einen Bericht vorzulegen.

Insbesondere sollen alle Österreich zur Verfügung stehenden Maßnahmen wegen Ver­letzungen von

EU-Recht (z.B. SUP-RL, UVP-RL),

Rechten im Rahmen grenzüberschreitender Verfahrensbeteiligungen (z.B. Espoo-Kon­vention zur grenzüberschreitenden UVP),

internationalen Informationsverpflichtungen,

sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Aahrus-Konvention)

sowie eine vorbeugende zivilrechtliche Immissionsabwehrklage nach ABGB geprüft werden.

*****

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Universitätspro­fessor Dr. Töchterle. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 


19.20.15

Abgeordneter Dr. Karlheinz Töchterle (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Bevor ich zum eigentlichen Thema komme, Herr Köchl, muss ich zwei historische Korrekturen anbringen. So wie Rom nicht an einem Tag erbaut wurde, wur-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite