Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 54

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zählung genügt aus unseren Sicht und bietet entsprechenden Spielraum für zukünftige Tätigkeiten, die einer Entsendung gleichzustellen wären.

Ad 2.

Die vorliegende Regierungsvorlage versucht zwar, die Zustellung an ausländische Unternehmen zu verbessern, doch in der vorliegenden Fassung muss stark ange­zweifelt werden, ob dies überhaupt möglich ist. Denn in der aktuellen Fassung besteht die Gefahr, dass wenn der ausländische Unternehmer bzw. Beauftragte untergetaucht, oder sonst nicht greifbar wäre, gar keine Strafverfolgung möglich ist. Eine wesentliche bessere Verfolgung gegenüber ausländischen Unternehmen wäre durch eine verpflich­tende Nennung eines Beauftragten möglich, wodurch Betrugsmöglichkeiten weitesgehend ein Riegel vorgeschoben werden könnte. Mit dem gegenständlichen Abänderungs­vorschlag wird, wenn das ausländische Unternehmen bzw. der Beauftragte nicht greifbar sind, zumindest eine Zustellung an den inländischen Arbeitgeber möglich. So kann ein besserer Schutz des redlichen inländischen Mitbewerbs erzielt werden.

Ad. 4. und 5.

Die verpflichtende Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeitsort ist nicht praxis­tauglich. Worauf hier überhaupt nicht eingegangen wird, sind Unternehmer, die ihre Abrechnung ordnungsgemäß von einem Parteienvertreter wahrnehmen lassen. In so einem Fall braucht es auch Zeit, die Unterlagen zu beschaffen. Denn gerade um Fehler in diesen Bereichen zu vermeiden, werden diese Aufgaben teilweise ausgelagert. Wenn Unternehmen schon keinen Fehler machen wollen und sich professioneller Hilfe bedienen, dann sollte dies auch in den durchaus notwendigen Überwachungsmaß­nahmen einfließen und redliche Unternehmer nicht gezwungen werden, ihr gesamtes Personalarchiv und sämtlichen Unterlagen mit sich zu führen. Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt diesen Umstand und gewährleistet damit eine praktikable Handhabung für Unternehmen.

Ad 6. und 7.

Aus unserer Sicht ist die vorgesehene Regelung in der Regierungsvorlage rechts­politisch höchst bedenklich. Denn bei einem Strafbescheid wäre der/die betreffende Arbeitnehmer_in sofort, nämlich vor Rechtskraft des Bescheides, vom Krankenver­siche­rungsträger darüber zu informieren.

Die Information über missachtete Recht von Arbeitnehmer_innen ist positiv zu beur­teilen, sie darf aber erst dann erfolgen, wenn entsprechende Bescheide auch tatsäch­lich Rechtskraft erlangt haben. Weder Arbeitgeber_innen noch Arbeitnehmer_innen hätten einen Nutzen von der Benachrichtigung über einen nicht rechtskräftigen Bescheid, außer Misstrauen und Rechtsunsicherheit. Weshalb gerade in diesem Bereich für Arbeitgeber_innen dieser Rechtsschutz nicht gelten soll, ist nicht nach­vollziehbar.

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Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dietrich. – Bitte.

 


10.34.38

Abgeordnete Ing. Waltraud Dietrich (STRONACH): Geschätzte Frau Präsident! Geschätzter Herr Minister! Werte Abgeordnete! Meine Damen und Herren! Spätestens jetzt bemerken wir, dass Österreich in der globalisierten Welt angekommen ist. Wir haben 400 000 Arbeitslose, die versuchen, einen Job zu finden. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass in weiten Bereichen die Produktion der Güter nicht mehr in Österreich erfolgt, sondern dass Waren aus dem Ausland unsere Supermärkte füllen.


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