Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung / Seite 53

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Loacker, Kollegin und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (319 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeits­kräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenver­sicherungs­gesetz 1977 geändert werden - Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (319 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeits­zeit­gesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenver­sicherungsgesetz 1977 geändert werden - Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z 1 wird in § 7a Abs. 1a nach der Wortfolge „Eine Entsendung liegt“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.

2. In Artikel 1 Z 1 wird in § 7b Abs. 1 Z 4 im letzten Halbsatz das Wort „oder“ durch ein „und“ ersetzt.

3. In Artikel 1 Z 1 wird in § 7b Abs. 1a nach der Wortfolge „Eine Entsendung liegt“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt.

4. In Artikel 1 Z 1 wird in § 7b Abs. 5 nach der Wortfolge „Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar“ die Wortfolge „oder wird die steuerliche Vertretung durch einen Berufsbefugten wahrgenommen“ ersetzt.

5. In Artikel 1 Z 2 wird in § 7d Abs. 1 nach der Wortfolge „Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar“ die Wortfolge „oder wird die steuerliche Vertretung durch einen Berufsbefugten wahrgenommen“ ersetzt.

6. In Artikel 1 Z 2 wird in § 7e Abs. 1a Z 6 vor das Wort „Strafbescheid“ das Wort „rechtskräftigen“ eingefügt.

7. In Artikel 1 Z 2 wird in § 7g Abs. 3 vor das Wort „Strafbescheid“ das Wort „rechtskräftigen“ eingefügt.

Begründung

Ad 1. und 3.

Die Auflistung von Tätigkeiten, die nicht dem Tatbestand einer Entsendung ent­sprechen, ist zu begrüßen. Allerdings scheint die abschließende Aufzählung nicht ziel­führend, da sie unvollständig bzw. zu eng gefasst sein könnte. Insbesondere im Hinblick auf sich stetig veränderende Tätigkeitsfelder und wirtschaftliche Abläufe, ist eine solche taxative Auflistung kritisch zu betrachten, da sie auf zukünftige Verän­derungen nicht flexibel genug reagieren kann. Eine beilspielhafte, demonstrative Auf-


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