Abschließend einige Anmerkungen zum Tagesordnungspunkt 11. Der Antrag zielt auf den Entfall des Zusatzbeitrages bei mitversicherten Angehörigen in der Krankenversicherung mit Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters ab. Hier hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 vorgesehen, dass für bestimmte mitversicherte Angehörige ab dem Jänner 2001 in der Krankenversicherung ein Zusatzbeitrag zu zahlen ist. Da wird eine Änderung gewünscht. Es gibt hier vonseiten des Ausschusses für Arbeit und Soziales den Vorschlag auf Zuweisung an den Gesundheitsausschuss. – Danke sehr. (Beifall bei der SPÖ.)
14.21
Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Schimanek zu Wort. – Bitte.
14.21
Abgeordnete Carmen Schimanek (FPÖ): Herr Präsident! Herr Minister! Hohes Haus! Wie meine Vorredner schon angesprochen haben, ist dieses Gesetz nur eine Reparatur eines bestehenden Gesetzes, das teilweise aus guten Adaptierungen besteht – Kollegin Schwentner hat das auch angesprochen –, aber auch negative Maßnahmen für Reha-Geld-Bezieher und bei der Pensionskommission beinhaltet. Deshalb werden wir diesen Gesetzentwurf auch ablehnen.
Auf die positiven Änderungen möchte ich noch einmal kurz eingehen. Dass wir jetzt die Möglichkeit zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes schaffen, ist natürlich für die Betroffenen eine große Erleichterung und sehr positiv zu bewerten, aber dass das erst ab dem jetzigen Zeitpunkt möglich ist und nicht rückwirkend, ist keine riesengroße Verbesserung.
Deshalb möchte ich noch kurz zum Antrag meines Kollegen Norbert Hofer Stellung nehmen, der in eine ähnliche Richtung geht. Da geht es auch darum, dass es zu einer Gleichbehandlung von nahen Angehörigen bei Pflege und Selbstversicherung kommt. Wir wissen, dass beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Fälle anhängig sind, die sich mit der Ungleichbehandlung in diesem Bereich beschäftigen.
Wenn Sie zum Beispiel Ihre Mutter jahrelang pflegen und für diesen Zeitraum diese Pflege nicht anrechnen oder durchsetzen möchten, wird Ihnen nur ein Jahr berücksichtigt, während Ihnen bei der Pflege eines behinderten Kindes der tatsächliche Zeitraum rückwirkend möglich gemacht wird. Und das widerspricht natürlich dem geltenden verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Rückwirkung der Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes anders geregelt wird als bei Pflege eines nahen Angehörigen.
Es wäre also sozial wünschenswert und absolut gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber die Regelungen aus § 18a ASVG auch auf § 18b ausweiten würde. Hier muss es zu einer Gleichstellung in der Pflege von nahen Angehörigen und behinderten Kindern kommen. Und es ist mir unverständlich, warum Sie diesen Antrag ablehnen. – Danke. (Beifall bei der FPÖ.)
14.24
Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Hammer. – Bitte.
14.24
Abgeordneter Mag. Michael Hammer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Mit diesem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz beschließen wir eine Reihe positiver Maßnahmen mit einem Schwerpunkt auf pflegende Angehörige. Ich glaube, der Zugang, pflegende Angehörige zu unterstützen, ist in unserem Pflegesystem besonders wichtig, weil gerade die pflegenden Angehörigen sehr,
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