Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll53. Sitzung / Seite 213

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zum anderen bei der Didaktik und der allgemeinen Pädagogik. Das ist auch wichtig und richtig, um den immer größer werdenden Anforderungen des Berufs der Lehrerin/
des Lehrers gerecht zu werden.

Die Vorarbeiten für die PädagogInnenbildung Neu sind in Österreich in unterschiedli­chen Geschwindigkeiten erfolgt. Der Süden, im Verbund Steiermark, Kärnten, Burgen­land, ist da sicherlich am weitesten, was die gemeinsamen Curricula betrifft.

Ich erwarte mir von dieser Neuregelung, von diesen neuen Rechtsgrundlagen auch ei­nen neuen Schwung für ganz Österreich, was die Weiterentwicklung des Bildungssys­tems betrifft, die Weiterentwicklung der Lehrer-/Lehrerinnenausbildung und insgesamt der Schulqualität, wie das Kollegin Jank auch schon zum Ausdruck gebracht hat. Die gemeinsame Lehrer-/Lehrerinnenausbildung differenziert ja nicht mehr nach Schulty­pen und ist damit auch eine wichtige Voraussetzung für die Gemeinsame Schule nach international bewährtem Vorbild.

Alles in allem ist das ein gelungenes Werk, zu dem man wirklich nur herzlich gratu­lieren kann – ebenso natürlich auch zu den Geburtstagen, dem Herrn Vizekanzler heu­te und der Frau Bundesministerin nächstes Woche. Die Schützen, zu denen ich mich auch zählen darf, haben wieder einmal Treffsicherheit bewiesen. – Danke schön und alles Gute. (Beifall bei der SPÖ. – Vizekanzler Mitterlehner: Sehr lieb, danke! – Bun­desministerin Heinisch-Hosek: Danke!)

19.50


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gemeldet ist nun der nächste Schütze, Frau Abgeordnete Mag. Dr. Karl. – Bitte, Frau Abgeordnete. (Rufe bei der ÖVP: Alles Gute!)

 


19.50.49

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Vize­kanzler! Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte zum An­trag der Abgeordneten Dr. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen betreffend Herkunfts­landprinzip Stellung nehmen.

Herr Dr. Karlsböck hat bereits eingeräumt, dass die Verankerung des Herkunftsland­prinzips für die Erstzulassungen an öffentlichen Universitäten europarechtswidrig ist. Im Gegensatz dazu wird aber im gegenständlichen Antrag ausgeführt, dass die bishe­rige Argumentation des Ministeriums, dass eine Regelung nach dem Herkunftsland­prinzip gegen EU-Recht verstoßen würde, nicht nachvollziehbar ist, weil dieses Prinzip auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel bei der Dienstleistungsrichtlinie bereits angewendet wird.

Diese Aussage ist aus zweierlei Gründen falsch. Zum einen geht es bei der Zulassung zu Universitäten nämlich nicht um die Dienstleistungsfreiheit und auch nicht um die Warenverkehrsfreiheit, sondern um die Freizügigkeit von Unionsbürgern.

Zum anderen gibt es das bereits erwähnte Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juli 2005, in dem der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre europarechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat – ich zitiere –, „dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaberinnen und Inhaber von in anderen Mitglied­staaten erworbenen Sekundarschulabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundarschulab­schlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben“.

Das heißt, hier spricht der Europäische Gerichtshof ganz klar nicht vom Herkunftsland­prinzip, sondern wendet vielmehr das Prinzip der Inländergleichbehandlung an. Dieses Prinzip der Inländergleichbehandlung ist etwa auch in Artikel 24 der Unionsbürgerricht­linie verankert. Darin ist ausdrücklich festgelegt, dass Unionsbürger, die sich in einem


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