Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll66. Sitzung / Seite 103

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Herr Vizekanzler Dr. Mitterlehner zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Vizekanzler.

 


14.05.04

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Vizekanzler Dr. Reinhold Mitterlehner: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Her­ren! Ich weiß nicht, ob es Ihnen ähnlich ergangen ist wie mir: Als Kollege Köchl dieses Verzeichnis der Gewerbe vorgelesen hat, habe ich mir gedacht, das ist ein neues „Köchelverzeichnis“. (Beifall bei Abgeordneten von ÖVP und SPÖ. – Zwischenrufe bei Grünen und NEOS.)

Was so skurril geklungen hat, Herr Kollege, ist eben eine Eigenheit des öster­reichischen Systems, die einen wirklich harmlosen Hintergrund hat. Denn wenn Sie sich die Gesamtstruktur der angemeldeten Gewerbe anschauen, dann haben Sie 65 Prozent freie Gewerbe und 35 Prozent reglementierte Gewerbe.

Das heißt im Klartext – das ist der Stand vom 1. März dieses Jahres –: Man geht dorthin und meldet das Gewerbe an. Und es ist eben der Vielfalt der österreichischen Strukturen zu danken, dass man da auch bestimmte Fantasienamen dabei hat. Das andere ist im Prinzip eine ganz übliche Tätigkeit, die wir schon über Jahrzehnte da und dort eben haben.

Also ich würde dem nicht unbedingt den Hauptstellenwert beimessen, dass da ein paar skurrile oder skurril anmutende Namen dabei sind. Ich möchte es nämlich auch nicht abqualifizieren. Der eine oder andere, der diese Tätigkeit ausübt, sieht die Sonne an seinem Lebenshorizont damit aufgehen oder untergehen, daher würde ich ein bisschen vorsichtig sein mit diesen Formulierungen.

Zum Zweiten, was die jetzt zur Beschlussfassung anstehende Regelung anbelangt: Es ist eine Regelung, die darauf Bezug nimmt, dass da ein Vertragsverletzungsverfahren bevorsteht. Im Endeffekt ist die Rauchfangkehrertätigkeit eine sensible Angelegenheit. Daher wird ein Teil, der sicherheitsrelevant ist, beibehalten und ganz genau und exakt geregelt, nämlich mit Niederlassungsprüfung und Niederlassungserfordernis, mit Kehrbezirken und auch mit einer Bedarfsprüfung.

Der sonstige Teil, der hier irgendwie auch ein wenig spöttisch reklamiert worden ist, geht sozusagen in den freien Bereich. Was heißt das? – Das ist Reinigen, das ist war­tungsbedingtes Kehren – also nicht, wenn ein sofortiges Kehren wegen unmittelbarer Relevanz und Gefahr notwendig ist –, Abgasmessungen, Ausschleifen, Dichten, War­tungen, Montage von Brennern, aber auch Überprüfungen und Beratungen im Auftrag des Kunden, unabhängig von den im Landesrecht vorgeschriebenen Über­prüfungen. All das ergibt ein breites Spektrum an sonstigen Tätigkeiten.

In diesem Sinn hoffe ich auf Ihre entsprechende Unterstützung und nehme die weitere Diskussion zur Kenntnis. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

14.07


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Jank. – Bitte.

 


14.07.46

Abgeordnete Brigitte Jank (ÖVP): Herr Präsident! Herr Vizekanzler! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Natürlich kann man über ein Gesetz, das ein bestimmtes Alter hat, viel sagen, auch dass es schlecht wäre. Das ABGB stammt aus dem Jahr 1812 und leistet uns noch immer gute Dienste. Es ist nämlich im Laufe der Zeit weiterentwickelt worden. So war es auch mit der Gewerbeordnung. Es liegt auf der Hand, dass die Gewerbeordnung auch in der Zukunft weiterentwickelt wird, weil sich


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