Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, in den kommenden Finanzausgleichsver-handlungen dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung geändert wird, sodass durch den Einsatz der Arbeitskraft und entsprechende Folgen für die Höhe der Mindestsicherung gemäß Artikel 14 Abs. 5 dieser Vereinbarung dahin gehend geändert wird, dass ab dem Überschreiten des Freibetrages die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht im Ausmaß des über dem Freibetrag liegenden Erwerbseinkommens gekürzt wird, sondern in einem geringeren Verhältnis.“
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(Beifall bei den NEOS.)
21.08
Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen betreffend Erwerbstätigkeitsanreize in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Rechnungshofausschusses betreffend den Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2014/9 (III-81/517 d.B.) – TOP 22
Der Rechnungshofbericht des Bundesrechnungshofes (2014/9) über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, mit besonderem Augenmerk auf die Umsetzung dieser in Vorarlberg und Tirol, zeigte einige Verbesserungsmöglichkeiten auf.
Von den Zielen, die mit Hilfe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verfolgt werden, muss eines im Vordergrund stehen: Menschen, die aufgrund individueller Lebenssituationen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch nehmen, werden unterstützt, um am Arbeitsmarkt partizipieren und wieder selbstständig für sich sorgen zu können.
Die Anreize für eine aktive Arbeit an der (Re-)Integration der Leistungsbezieher_innen in den Arbeitsmarkt aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung heraus sind gegenwärtig allerdings eingeschränkt.
Der Rechnungshof stellte in seiner Prüfung fest, dass die vorgesehene Harmonisierung der Höhe der Mindestsicherung nicht vollzogen wurde und länderweise unterschiedlich hohe Beträge ausbezahlt werden. Beispielsweise beträgt die Mindestsicherung einer alleinstehenden Person ohne Einkommen in Vorarlberg 1.063,50 €, in Tirol 1.120,03 €. Betrachtet man die Höhe der Mindestsicherung für ein Paar ohne Einkommen und fünf minderjährigen Kindern beträgt diese in Vorarlberg 2.319,59 €, in Tirol sogar 2.671,74 €. Die Einkommenssituation zeigt, dass die (Netto-)Mindestgehälter in bestimmten Branchen für eine Vollzeitanstellung teilweise weit unter diesen Werten liegen. Ein Anreiz erwerbstätig zu werden, auch wenn es nur gilt eine Teilzeitanstellung anzunehmen, besteht daher nicht. Hohe Steuer- und Sozialversicherungsabgaben auf Erwerbseinkommen verschärfen diese Problematik zusätzlich.
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