Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll68. Sitzung / Seite 278

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Es fehlen deshalb wesentliche Anreize eine Erwerbstätigkeit anzunehmen. Niedrige Freibeträge erlauben es zumindest, ohne jegliche Leistungskürzung bis zum – länder­weise unterschiedlichen – Betrag dazu zu verdienen. Nach Überschreiten dieser Einkommensgrenze wird die Mindestsicherung aber im Ausmaß des Zuverdienstes gekürzt: Ob ein/e Mindestsicherungbezieher_in z.B. 400,00 € oder 600,00 € selbst verdient, wirkt sich auf sein/ihr verfügbares Einkommen nicht aus. Noch deutlicher wird dies bei höheren Mindestsicherungsbeträgen, die z.B. wegen umfangreicher Unter­halts­pflichten gewährt werden. Hier reichen oft Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse nicht aus, um auf das Niveau der Mindestsicherung für eine vierköpfige Familie zu kommen. Die Mindestsicherungsbezieher_innen werden also vom System in der Beihilfenfalle gehalten.

Die Motivation selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, könnte hier noch wesentlich verstärkt werden, etwa durch dynamischere Einschleifregelungen zwischen dem Bezug der Bedarfsorientieren Mindestsicherung und einer Erwerbstätigkeit. Um eine solche Motivation zu erzielen, darf sich der Mindestsicherungsbezug nicht in einem direkten 1:1-Verhältnis zum Einkommen verringern. Vielmehr muss ein Erwerbseinkommen stattdessen dazu führen, dass die Mindestsicherung nur in einem geringeren Umfang gekürzt wird. Dadurch würde sichergestellt, dass sich ein eigenes Einkommen neben dem Mindestsicherungsbezug immer lohnt.

Eine solche Flexibilisierung bewirkt auch den Effekt, dass Bezieher_innen der Be-darfsorientierten Mindestsicherung auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse oder Teilzeitarbeitsverhältnisse in kleinem Ausmaß annehmen, aus denen sich dann Voll­zeitbeschäftigungsverhältnisse entwickeln können.

Schlussendlich muss es darum gehen, dass die Menschen gefördert werden, selbst­bestimmt und unabhängig im Leben zu stehen und nicht in staatlichen Abhängigkeits­verhältnissen zu verharren, was durch die gegenwärtige Regelung aber geschieht.

Demnächst beginnen die Finanzausgleichsverhandlungen, die auch Verhandlungen über die 15a-Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung nötig machen. Hier ist bereits von einigen Akteuren die Notwendigkeit von mehr Erwerbstätigkeits­anreizen aufgezeigt worden. Der Nationalrat hat hierzu noch keine Stellung bezogen, obwohl scheinbar Einigkeit darüber herrscht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, in den kommenden Finanzausgleichsver-handlungen dafür Sorge zu tragen, dass die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Min-dest­sicherung geändert wird, sodass durch den Einsatz der Arbeitskraft und entspre-chende Folgen für die Höhe der Mindestsicherung gemäß Artikel 14 Abs. 5 dieser Vereinbarung dahin gehend geändert wird, dass ab dem Überschreiten des Freibe-trages die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht im Ausmaß des über dem Frei-betrag liegenden Erwerbseinkommens gekürzt wird, sondern in einem geringeren Verhältnis.“

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Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Preiner. – Bitte.

 


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