Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 81

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Fast alle Arbeitnehmer gehören der Arbeiterkammer an, denn selbst Arbeitslose sind AK-Mitglieder, wenn sie mehr als ein Jahr in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind oder einen längeren Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hatten. Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer in Karenz sowie Präsenz- und Zi­vildiener sind ebenso AK-Mitglieder. Wer Mitglied ist und wer nicht, entscheidet der Gesetzgeber, einige Personengruppen sind von der Mitgliedschaft ausgenommen wie zum Beispiel öffentlich Beschäftigte in der Hoheitsverwaltung, Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, die meisten Freiberufler sowie leitende Angestellte.

Der Mitgliedschaftsbeitrag ist im Arbeiterkammergesetz von 1992 gesetzlich festgelegt.

„§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzu­gehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein. (2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptver­sammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden. (3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umla­gepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Ar­beiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt ein­zubehalten.“

Eine steuerliche Absetzbarkeit der Arbeiterkammerumlage ist nicht vorgesehen, ob­wohl Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessens­vertretungen und selbst eingezahlte Sozialversicherungsbeiträge sehr wohl als Wer­bungskosten geltend gemacht werden können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vor­zulegen, der die steuerliche Absetzbarkeit der Arbeiterkammer-Zwangsbeiträge vorsieht.“

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Präsident Karlheinz Kopf: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Hechtl. – Bitte.

 


12.33.30

Abgeordneter Johann Hechtl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätz­tes Hohes Haus! Ich möchte kurz auf Tagesordnungspunkt 9 eingehen, den Antrag der NEOS, in dem es um das gesonderte Ausweisen der Arbeiterkammerumlage auf der Lohnabrechnung geht.

Ich möchte klar erklären, dass die Sozialdemokratie und damit auch die SPÖ immer für Transparenz ist, immer für Transparenz sind (Abg. Neubauer: Wie bei den schwarzen Akten!), und wir wollen diese Transparenz auch auf der Lohnabrechnung gerne wieder­sehen. (Abg. Neubauer: Die schwarzen Akten sind sehr transparent!) Das zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Finanzen, und deshalb ist hier auch die Zu­weisung an den Finanzausschuss vorgesehen.

Zum Tagesordnungspunkt 10, der schon mehrmals angesprochen wurde: Die Forde­rung nach einer Senkung der Arbeiterkammerumlage, des Beitrags zur gesetzlichen In-


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