Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 92

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Aber da wird alles Mögliche getestet. Es gibt Arbeiterkammern, die testen die Qualität von Wurstsemmeln oder wie voll in verschiedenen Gaststätten das Bier eingeschenkt ist. Es werden Espressomaschinen von der Arbeiterkammer getestet, und da frage ich mich, was sind das für Arbeitnehmerinteressen, die da geprüft werden.

Die Energieeffizienz von Wäschetrocknern wird getestet. Und die Arbeiterkammer Oberösterreich hat gestern ein neues Highlight herausgegeben: eine Studie darüber, welches Mittel am besten gegen Wimmerl und Pickel nützt. – Ja, klassische Arbeitneh­merinteressen, die mit dem Geld der Zwangsbeitragszahler vertreten werden.

Dann gibt es Arbeiterkammer-Direktoren – sogar mehrere; ich bringe Ihnen ein rotes und ein schwarzes Beispiel –, die politisch aktiv sind. Es ist in Österreich bekannt, dass Direktor Muhm die SPÖ in Wirtschaftsfragen berät. Das macht er sicher alles gratis, und das macht er sicher alles in seiner Freizeit. Der Vorarlberger Arbeiterkammer-Di­rektor, ein Schwarzer, ist Stadtrat in Feldkirch. Wenn Sie auf die Homepage der Stadt Feldkirch gehen und Stadtrat Keckeis suchen, dann finden Sie unter seinen Kontakt­daten die E-Mailadresse der Arbeiterkammer Vorarlberg.

Jetzt frage ich mich: Gibt es nicht in Wien Zwangsmitglieder, die nicht rot sind und deshalb keine Lust haben, den Berater des Bundeskanzlers zu finanzieren? Und gibt es nicht in Vorarlberg Arbeiterkammer-Mitglieder, die nicht schwarz sind und keine Lust haben, die Stadtratstätigkeit von Arbeiterkammer-Direktor Keckeis zu finanzieren?

Daher gehört die Arbeiterkammer auf ihre gesetzlichen Aufgaben reduziert, und für die­se gesetzlichen Kernaufgaben genügt die Hälfte der Umlagen locker. – Danke schön. (Beifall bei den NEOS.)

13.05


Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen betreffend Prüfungs­kompetenz des Rechnungshofes bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und So­ziales über den Antrag 948/A(E) der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend schrittweise Senkung der Arbeiterkammerumlage (573 d.B.) – TOP 10

Der Rechnungshof hat gegenüber verschiedenen öffentlichen Einrichtungen unter­schiedliche Prüfungskompetenzen. Einzelne Rechtsträger verfügen hierbei über Son­derregelungen. Manche davon mögen gerechtfertigt sein, doch gerade für Prüfungen des Rechnungshofes bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen finden sich einige Sonderregelungen, die aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt sind.

In Artikel 127b Abs. 3 ist zum Beispiel nicht vorgesehen, dass der Rechnungshof die Zweckmäßigkeit der Gebarung prüfen darf. Weshalb gesetzliche berufliche Vertretun­gen von der Prüfung der Zweckmäßigkeit ausgenommen sind, ist fraglich, vor allem weil dadurch Prüfungen des Rechnungshofes wesentlich an Aussagekraft und Bedeu­tung verlieren.

Eine weitere interessante Regelung findet sich in § 20a Abs. 4. „Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Be­richtes des Rechnungshofes zu veranlassen.“ Aus diesem Grund wäre es rechtlich


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