Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 93

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möglich, dass der Vertretungskörper einer gesetzlichen beruflichen Vertretung die Ver­öffentlichung eines Berichtes verhindern kann. Auch wenn es sich hier um scheinbar nicht angewendetes Recht handelt, ist fraglich, wieso auf diese Passage nicht ver­zichtet werden kann. Dadurch wird nämlich in der gegenwärtigen Rechtslage legiti­miert, dass die Vertretungskörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen Berichte der Öffentlichkeit vorenthalten können. Dadurch kann verhindert werden, dass entspre­chend unangenehme Befunde des Rechnungshofes jemals an die Öffentlichkeit ge­langen.

Ein Problem, mit dem der Rechnungshof in seiner Arbeit immer wieder konfrontiert ist, ist, dass gesetzlich nicht klar geregelt ist, dass der Rechnungshof auch Unternehmun­gen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen prüfen darf. Um hier eine Rechtssi­cherheit für den Rechnungshof zu gewähren, ist eine Klarstellung nötig, dass der Rechnungshof auch diese Prüfungskompetenz hat. Insbesondere hinsichtlich des Me­dientransparenzgesetzes und des Parteiengesetzes bedarf es einer eindeutigen ge­setzlichen Regelung, da Kammerunternehmen derzeit zum Teil eine Meldung der Stammdaten mit Hinweis auf fehlende Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes ver­weigern.

Insbesondere die Tatsache, das beispielsweise die Arbeiterkammer Vorarlberg Haftun­gen in Millionenhöhe übernimmt und ausgelagerte Gesellschaften geschaffen hat, ma­chen eine Änderung der Prüfungskompetenzen deutlich, um Transparenz für die Zwangs­mitglieder bereitstellen zu können. Wodurch ein verantwortungsvollerer Umgang mit den eingehobenen Zwangsbeiträgen gefördert werden soll.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bundesverfassung wären all diese Klarstellun­gen, Erleichterungen und Verbesserungen von Prüfungen des Rechnungshofes bei Prüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gewährleistet. Es ist nicht klar weshalb Vertretungen, die auf Zwangsmitgliedschaften beruhen, nicht geprüft werden können wie andere öffentliche Einrichtungen. Solange eine Mitgliedschaft in den jewei­ligen beruflichen Vertretungen gesetzlich vorgeschrieben ist, soll den Zwangsmitglie­dern entsprechende Informationen durch ein Mehr an Transparenz ermöglicht werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Bundesverfassungsgesetzes vorzulegen, die den Art. 127 BV-G insofern adaptiert, so dass es dem Rechnungshof möglich ist, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Außerdem soll eine gesonderte Veranlassung der Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes durch den Vorsitzenden des satzungsgebenden Or­gans nicht mehr vorgesehen sein. Weiters muss der Art. 127 BV-G dahingehend geän­dert werden, dass die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes klar auf die Kammer­unternehmen ausgeweitet werden."

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Alm. – Bitte.

 


13.05.27

Abgeordneter Mag. Nikolaus Alm (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minis­ter! Was die wenigsten Zuseherinnen und Zuseher, die ich hiermit auch herzlich be­grüße, wissen, ist, dass die SPÖ jeden Tag um zirka 17 Uhr ein Kleinformat ins Haus


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