möglich, dass der Vertretungskörper einer gesetzlichen beruflichen Vertretung die Veröffentlichung eines Berichtes verhindern kann. Auch wenn es sich hier um scheinbar nicht angewendetes Recht handelt, ist fraglich, wieso auf diese Passage nicht verzichtet werden kann. Dadurch wird nämlich in der gegenwärtigen Rechtslage legitimiert, dass die Vertretungskörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen Berichte der Öffentlichkeit vorenthalten können. Dadurch kann verhindert werden, dass entsprechend unangenehme Befunde des Rechnungshofes jemals an die Öffentlichkeit gelangen.
Ein Problem, mit dem der Rechnungshof in seiner Arbeit immer wieder konfrontiert ist, ist, dass gesetzlich nicht klar geregelt ist, dass der Rechnungshof auch Unternehmungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen prüfen darf. Um hier eine Rechtssicherheit für den Rechnungshof zu gewähren, ist eine Klarstellung nötig, dass der Rechnungshof auch diese Prüfungskompetenz hat. Insbesondere hinsichtlich des Medientransparenzgesetzes und des Parteiengesetzes bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da Kammerunternehmen derzeit zum Teil eine Meldung der Stammdaten mit Hinweis auf fehlende Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes verweigern.
Insbesondere die Tatsache, das beispielsweise die Arbeiterkammer Vorarlberg Haftungen in Millionenhöhe übernimmt und ausgelagerte Gesellschaften geschaffen hat, machen eine Änderung der Prüfungskompetenzen deutlich, um Transparenz für die Zwangsmitglieder bereitstellen zu können. Wodurch ein verantwortungsvollerer Umgang mit den eingehobenen Zwangsbeiträgen gefördert werden soll.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bundesverfassung wären all diese Klarstellungen, Erleichterungen und Verbesserungen von Prüfungen des Rechnungshofes bei Prüfungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen gewährleistet. Es ist nicht klar weshalb Vertretungen, die auf Zwangsmitgliedschaften beruhen, nicht geprüft werden können wie andere öffentliche Einrichtungen. Solange eine Mitgliedschaft in den jeweiligen beruflichen Vertretungen gesetzlich vorgeschrieben ist, soll den Zwangsmitgliedern entsprechende Informationen durch ein Mehr an Transparenz ermöglicht werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Novelle des Bundesverfassungsgesetzes vorzulegen, die den Art. 127 BV-G insofern adaptiert, so dass es dem Rechnungshof möglich ist, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Außerdem soll eine gesonderte Veranlassung der Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes durch den Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs nicht mehr vorgesehen sein. Weiters muss der Art. 127 BV-G dahingehend geändert werden, dass die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes klar auf die Kammerunternehmen ausgeweitet werden."
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Alm. – Bitte.
13.05
Abgeordneter Mag. Nikolaus Alm (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Was die wenigsten Zuseherinnen und Zuseher, die ich hiermit auch herzlich begrüße, wissen, ist, dass die SPÖ jeden Tag um zirka 17 Uhr ein Kleinformat ins Haus
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