Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 128

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Man sieht schon, es gibt ein Konglomerat an Regelungen, die aber in der Praxis letzt­endlich meist zahnlos erscheinen. In Österreich ist gemäß § 222 für Tierquälerei ein Strafausmaß von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.

Wenn man sich das so anhört, denkt man, dass das reicht, ich möchte aber ein, zwei Punkte aus der Praxis herausnehmen. Da gab es den Fall der jugendlichen Migranten, die willkürlich junge Wildschweine gequält, bestialisch zu Tode gebracht haben. Deren Strafausmaß belief sich im Wesentlichen auf nichts, nämlich psychiatrische Behand­lung. – Schön.

Gehen wir in die Südsteiermark. Da hat sich ein Bauer während der Sommerzeit bei ungefähr 30 Grad über drei Monate nicht um seine 14 Rinder gekümmert, acht davon sind verreckt.; Strafausmaß: drei Monate. – Schön.

In Graz-Umgebung hat eine Bäuerin über ein Jahr ihre Tiere verwahrlosen lassen, kaum gefüttert und getränkt; Strafausmaß: 55 Tagessätze à 5 €. Da sieht man schon, dass da einiges im Argen liegt.

Positiv zu erwähnen wäre natürlich, dass man in Deutschland bis zu drei Jahre ins Ge­fängnis geht, ebenso in der Schweiz.

Im Strafrechtsänderungsgesetz 2015 sieht man vor, dass man den Strafrahmen unge­fähr auf zwei Jahre anhebt. Warum man die Tagessätze streicht, ist für mich nicht nachzuvollziehen. Ich verweise diesbezüglich auf das von Tierschutzombudsleuten ausgearbeitete Dokument vom 22. August 2013 an die damalige Bundesministerin für Justiz Mag. Karl. Da ist eine gute Zusammenfassung sämtlicher Tierschutzombuds­leute drinnen. Die soll – so hat es die Frau Bundesministerin Oberhauser verspro­chen – in das neue Gesetz eingearbeitet werden.

Der nächste Punkt in diesen Strafbestimmungen wäre der § 220a. Dahingehend sollte sich der Herr Justizminister mit einer Thematik auseinandersetzen, und zwar inwieweit künstlerische Aktionen, bei denen Tiere öffentlich gequält werden, hier berücksichtigt werden, ohne damit gegen die Freiheit der Kunst oder gegen die Meinungsfreiheit zu verstoßen. – Bitte keine Qualen aufseiten der Tiere.

Ich verweise auch auf den hervorragenden Antrag aus der Steiermark bei der Lan­destierschutzreferenten-Konferenz und auf die Resolution der Kärntner für höhere Strafen für Tierquäler. Hier ist eindeutig definiert, dass man dem nur mit einer drasti­schen Erhöhung des Strafrahmens entgegenwirken kann. Der Schutz von Lebewesen müsste höchste Priorität in unserer Gesellschaft haben.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mario Kunasek, Josef Riemer und weiterer Abgeordneter betreffend „Erhöhung des Straftatbestandes der Tierquälerei“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit und der Bun­desminister für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Geset­zesentwurf vorzulegen, der eine Erhöhung des derzeitigen Strafrahmens für Tierquäle­rei auf drei Jahre vorsieht“.

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