Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 127

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Ich bitte jene Damen und Herren, die hiefür ihre Zustimmung geben, um ein entspre­chendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

14.54.1622. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 969/A(E) der Abgeord­neten Ulrike Weigerstorfer, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Erhöhung des Straftatbestandes der Tierquälerei“ (540 d.B.)

23. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 313/A(E) der Abgeordne­ten Ulrike Weigerstorfer, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Standards der 1. Tierhaltungsverordnung für Masthühner“ (541 d.B.)

24. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 434/A(E) der Abgeordne­ten Ulrike Weigerstorfer, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Standards der 1. Tierhaltungsverordnung für Puten“ (542 d.B.)

25. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 1053/A(E) der Abgeordne­ten Ulrike Weigerstorfer, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Stellung von Tier­schutzorganisationen in Strafverfahren“ (543 d.B.)

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir kommen nun zu den Punkten 22 bis 25 der Ta­gesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Ich darf mitteilen, dass der Herr Bundesminister – das wurde mit den Fraktionsführern besprochen – bei dieser Debatte nicht anwesend sein wird, aber das ist kein Präjudiz für künftige Debatten.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Herr Abgeordneter Riemer, Sie sind zu Wort gemeldet. Wir haben noch 5 Minuten bis 15 Uhr. Das geht sich aus. – Bitte.

 


14.55.34

Abgeordneter Josef A. Riemer (FPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Hohes Haus! Ge­schätzte Kolleginnen und Kollegen! Im Antrag betreffend „Erhöhung des Straftatbe­standes der Tierquälerei“ wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Straferhöhung vorzunehmen.

Ich sage noch einige Punkte zum Thema Tierschutz vorweg, nämlich zum § 222 StGB. Wer ein Tier hält und betreut, ist verpflichtet, es artgerecht zu pflegen und zu er­nähren. „Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt oder 3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist zu bestrafen.“ Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Lei­den oder Schäden zufügt.

Jedermann hat die Aufgabe, ein Tier mit Futter und mit Tränke zu versorgen – egal, ob während der Haltung oder beim Transport, egal, ob das mit Qualzucht oder mit ande­ren Vorgängen zu tun hat.

 


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