Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll70. Sitzung / Seite 158

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Christiane Brunner, Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde betreffend 2. Tierhaltungsverordnung, Kastration von Katzen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 313/A(E) der Abgeordneten Ulrike Weigerstorfer, Kolleginnen und Kollegen betreffend "Standards der 1. Tierhaltungsverordnung für Masthühner" (541 d.B.)

Begründung

Gemäß Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 zur 2. Tierhalteverordnung sind Katzen, die mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, insofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.

Tierschutzinitiativen berichten von Problemen mit Streunerkatzen im Umfeld von Bau­ernhöfen. Diese Initiativen dokumentieren ausgewilderte Katzenpopulationen, die krank, unterernährt und von Parasiten befallen sind. Um ein Ausbreiten einzudämmen, so be­richten diese Organisationen, veranlassen sie Kastrationen der Streunertiere, die sie mit Privatmitteln finanzieren müssen.

Laut dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, vom 18. September 2014 (Geschäftszeichen LVwG-WT-14-0021), fehlt es an einer Legaldefinition der Be­grifflichkeit "bäuerliche Haltung" und es lägen auch keine Materialien (VwGH 20.9.2012, 2012/10/0139) zur fraglichen Regelung vor. Deshalb müsse die Regelung unter "Rück­griff auf die "allgemeinen Regeln des Sprachgebrauches" erfolgen. In seiner Erkenntnis kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dem Schluß, ""Demgemäß ist der den fraglichen Themenkreis betreffenden Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit vom 13. März 2009, 17010.0020/9-L1.3/2009 (7.SPET 24.GP) insoweit entgegenzutreten, als sich die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach gerade nicht auf Tiere bezieht, die "vielleicht zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüt­tert" würden, "aber ansonsten verwildert", als Streunertiere lebten und damit gerade nicht gehalten werden.

Wendet man sich dem beigesetzten Adjektiv ("bäuerlich") zu, so lässt sich aus diesem bloß erschließen, dass die Haltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, wobei abermals eine Einschränkung i.S.d. obzitierten Stellungnahme des Bun­desministers für Gesundheit aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann. Was unter dem Terminus der bäuerlichen Haltung zu verstehen ist, bleibt im Ergebnis völlig dunkel.""

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit wird aufge­fordert,

die Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung so zu ändern, dass der vom Verordnungs­geber intendierte Geltungsbereich in Bezug auf die Kastration von Katzen klar zum Ausdruck gebracht wird und nicht weiter rechtlich im Dunkel bleibt,

in Zusammenarbeit mit den Ländern Förderprogramme für Katzenkastrationen aufzu­setzen, um bereits ausgewilderte Katzenpopulationen zu begrenzen.

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