Der vorliegende Gesetzentwurf kann gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 der Geschäftsordnung nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Somit stelle ich zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.
Hiezu liegt ein Verlangen auf getrennte Abstimmung der Abgeordneten Ing. Dietrich und des Abgeordneten Mag. Darmann vor.
Ich werde daher zunächst über die von den erwähnten Verlangen auf getrennte Abstimmung betroffenen Teile und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.
Wir kommen zunächst zur getrennten Abstimmung über Ziffer 1 in der Fassung des Ausschussberichtes, und ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Teil des Gesetzentwurfes zustimmen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist einstimmig angenommen.
Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Nun kommen wir zur getrennten Abstimmung über die Ziffern 2 bis 7 in der Fassung des Ausschussberichtes, und ich bitte jene Mitglieder des Hohen Hauses, die diesen Teilen des Gesetzentwurfes zustimmen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.
Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung des Ausschussberichtes, und ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu die Zustimmung erteilen, um ein bejahendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.
Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.
Gemäß § 108 des Geschäftsordnungsgesetzes kann die dritte Lesung des vorliegenden Gesetzentwurfes frühestens 24 Stunden nach Abschluss der zweiten Lesung stattfinden.
Bericht des Budgetausschusses über die Regierungsvorlage (583 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2016 bis 2019 erlassen wird – BFRG 2016-2019 (616 d.B.)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen nun zum 2. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Podgorschek. – Bitte.
13.12
Abgeordneter Elmar Podgorschek (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine geschätzten Damen und Herren! Ein wesentlicher Eckpunkt des Bundesfinanzrahmengesetzes – und natürlich auch die große Unbekannte – ist die von der Regierung versprochene Steuerreform, die ja zum Ziel hat, den Faktor Arbeit zu entlasten. Ich unterstelle der Regierung, dass sie am 17. März nur ein Papier vorgelegt hat, damit sie politisch überleben kann, denn diese Steuerreform liegt bis jetzt noch nicht in der Endfassung vor.
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