Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll75. Sitzung / Seite 73

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Grundsätzlich möchte ich hier festhalten, dass Kontaminationen wie jene mit Blei im Trinkwasser nichts verloren haben. Insofern ist die Zielrichtung des Antrages der Kolle­gin Weigerstorfer eine richtige.

Wenn Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich sind, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder um Leitungen in den allge­meinen Teilen des Hauses handelt.

Der OGH hat sich in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2004 damit auseinanderge­setzt, ob eine Erhaltungspflicht des Vermieters bei durch Blei verunreinigtem Wasser vorliegt, und hat in einer ersten Prüfung festgehalten, dass Bleileitungen dann, wenn sie die Substanz des Hauses an sich nicht beeinträchtigen und auch keine Gefahr für das Haus selbst darstellen, nicht zwingend der Erhaltungspflicht des Vermieters unter­liegen. Er hielt damals fest, dass dann, wenn durch einen geringfügigen Aufwand, wie beispielsweise einen Wasservorlauf von einer Minute, der Mangel der Trinkwasserver­sorgung ausgeschaltet werden kann, kein Baugebrechen vorliegt, das der Erhaltungs­pflicht des Vermieters unterliegen würde.

Nach dieser Entscheidung wird dem Mieter zugemutet, den Wasserhahn eine Minute laufen zu lassen, um Trinkwasser zu entnehmen. Nach dieser Minute lag damals die Bleibelastung in der Regel im Bereich von 10 bis 20 Mikrogramm pro Liter, was unter dem damals gültigen Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Liter lag.

In der Begründung des Antrages des Teams Stronach wird nun ausgeführt, dass nach der Herabsetzung des Grenzwertes auf 10 Mikrogramm pro Liter Mieterinnen und Mie­ter zwar das Wasser kostenpflichtig überprüfen lassen können und im Falle einer nach­gewiesenen Grenzüberschreitung den Eigentümer klagen können, aber langwierige Gerichtsverfahren und kostenintensive Gutachten zu erwarten seien, wenn man die Versorgung mit bleifreiem Trinkwasser gewährleistet haben möchte.

Die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges in diesem Fall erscheint uns jedoch als die korrekte Vorgehensweise, um die im Raum stehende Frage im Sinne der Rechts­sicherheit für Vermieter und Mieter endgültig klären zu können.

Im Vertrauen auf die österreichische Rechtsprechung, welche die bereits oben erwähn­te Interessenabwägung angesichts der nunmehr abgesenkten Grenzwerte neuerlich wird vornehmen müssen, haben wir uns daher zur Ablehnung des gegenständlichen Antra­ges entschlossen. (Beifall bei der SPÖ.)

11.56


Präsident Karlheinz Kopf: Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Weigerstorfer zu Wort. – Bitte.

 


11.56.44

Abgeordnete Ulrike Weigerstorfer (STRONACH): Herr Präsident! Herr Minister! Zu­erst ein paar Worte zum Humusaufbau. Das Anliegen der FPÖ betreffend gezielten Hu­musaufbau in österreichischen Böden unterstützen wir natürlich vollinhaltlich und zur Gänze – das steht auch so in unserem Umweltprogramm drinnen. Keine Frage! Wa­rum? – Humus ist nämlich die Nahrung für viele Bodenorganismen, Nährstoffquelle für höhere Pflanzen, er steigert die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit und sorgt für die Ausprägung naturnaher Biotope. Der Humusaufbau hat natürlich auch eine positive Auswirkung auf die Speicherung von CO2 im Boden und ist damit eine effektive und vor allem kostengünstige Einzelmaßnahme, um die heimische Klimabilanz zu verbessern. Diese Art der Umsetzung gefällt uns sehr, sehr gut, weil sie Sinn macht und kosten­günstig ist.

Der Antrag wurde schon einmal im Umweltausschuss mit dem Argument vertagt, dass die Problematik Teil des noch zu erarbeitenden Programms „Ländliche Entwicklung“


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