Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll79. Sitzung / Seite 221

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Ich bin nämlich der Überzeugung, dass sich die von uns für sechs Jahre gewählten Mit­glieder der Volksanwaltschaft diese Bestellung sicher nicht einfach gemacht haben und dass sie alle Pros und Kontras abgewogen haben. Aber wir werden im Geschäftsord­nungskomitee beziehungsweise Geschäftsordnungsausschuss noch genügend Zeit ha­ben, unsere Argumente dazu auszutauschen. (Beifall bei der SPÖ.)

19.51


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Darmann. – Bitte.

 


19.52.05

Abgeordneter Mag. Gernot Darmann (FPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! In dieser ersten Lesung gilt es in Richtung NEOS zwei Dinge festzuhalten, werte Kolleginnen und Kollegen: einerseits, dass die Motivation zu einem solchen Antrag meiner Meinung nach hier im Hohen Haus nichts zu suchen hat, wenn man sich als Fraktion, als Klub hier im Hohen Haus für einen parteipolitisch motivierten Rachefeldzug eines Mitglieds einer Kommission dieser Volksanwaltschaft einsetzt, dessen Vertrag nicht mehr ver­längert wurde, und dadurch genötigt fühlt, hier entsprechende Anträge zum Besten zu geben. Aber im Detail wird diese von Ihnen angesprochene Motivation, die Auslöser auch für diesen Antrag war, morgen in einer umfassenden Debatte zum Volksanwalt­schaftsausschuss und zur Tätigkeit der Volksanwälte zum Ausdruck kommen und auch hier entsprechend Thema sein. Wir freuen uns darauf.

Zum Inhalt des vorliegenden Antrags möchte ich festhalten, werte Kolleginnen und Kol­legen, dass es sich die NEOS da etwas einfach gemacht haben. Sie reden zwar stets von der Sachlichkeit in der parlamentarischen Arbeit, sind aber da sehr oberflächlich an diese Thematik herangegangen, denn ihr Antrag ist umfassend, was das gewünsch­te Interpellationsrecht gegenüber der Volksanwaltschaft betrifft. Sie orientieren sich da­bei aber nach ihren eigenen Worten an jenen Rechten, die uns diesbezüglich gegen­über dem Rechnungshof gegeben sind.

Wenn man aber in der Geschäftsordnung des Nationalrates nachliest, Herr Kollege – ich verweise auf § 91a GOG-NR –, dann stellt man fest, dass das Interpellationsrecht der Abgeordneten gegenüber dem Präsidenten des Rechnungshofes nur in drei ganz konkreten Punkten besteht, nämlich – ich zitiere –:

„Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsi­denten des Rechnungshofes, soweit sie“, erstens, „die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes“, das heißt das Budget des Rechnungshofes, dann „die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG“ – das war das Zweite – „und“, drit­tens, „die Organisation des Rechnungshofes“ betreffen.

Das heißt, dieses Fragerecht betrifft drei Punkte, die ganz konkret benannt sind.

Und hinsichtlich eines Interpellationsrechts in Bezug auf diese drei konkreten Punkte auch in Richtung Volksanwaltschaft sind wir gesprächsbereit. Alles darüber Hinausge­hende ist unserer Ansicht nach überschießend, und wir sollten uns hier im Hohen Haus viel eher damit befassen, endlich eine Ausweitung der Prüfkompetenz der Volksanwäl­te auch auf ausgegliederte Unternehmen voranzubringen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

19.54


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Dr. Zinggl. –Bitte.

 


19.55.02

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Herr Präsident! Hohes Haus! Wenn wir aus den Medien immer wieder von Polizeiübergriffen erfahren und wissen, dass ent-


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