Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 132

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trie­rungen im Förderungsbereich. Letztendlich kommen noch 900 Millionen € aus der Streichung von Ausnahmen aus dem Steuerrecht – womit auch eine wesentliche Vereinfachung beim Steuerrecht erfolgt – und, um das abzurunden, ein gewisser Rest, der kleinste Bereich, aus dem Solidaritätspaket.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Geben Sie sich einen Ruck: Weg vom politischen Kleingeld! Folgen Sie der Vernunft und stimmen Sie der Steuerreform hier einstimmig zu! – Danke. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Königsberger-Ludwig.)

12.45


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Zakostelsky eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky, Jan Krainer, Mag. Bruno Rossmann Kolleginnen und Kollegen

betreffend automatischer Berücksichtigung des Kinderfreibetrages und anwender­freund­lichere Ausgestaltung der Steuerformulare

eingebracht im Zuge der Debatte zu Tagesordnungspunkt 3 über den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (684 und Zu 684 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuer-gesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundes­abgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Aus­fuhr­erstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-National­stiftungs­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversiche­rungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geän­dert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) und über den Antrag 69/A(E) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend mehr Einkommen durch Senkung der Lohnsteuer zur Stärkung der Kaufkraft (750 d.B.)

Begründung

Mit dem Kinderfreibetrag erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Kindern unmittelbar auf Ebene der Steuerbemessungsgrundlage. Er ist für die Eltern haushaltszugehöriger Kinder sowie für den Unterhalt leistenden Elternteil vorgesehen, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört. Alle genannten Personen können einen Kinderfreibetrag in Höhe von 132 € geltend machen, wobei für Eltern in Bezug auf haushaltszugehörige Kinder auch ein einziger Elternteil einen betraglich höheren Kinderfreibetrag (bisher 220 €) beantragen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Familien, in denen ein Elternteil keine oder Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze erzielt, einen vergleichbar hohen Kinderfreibetrag erhalten.

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 soll der Kinderfreibetrag auf 300 € bzw. 440 € angehoben wird. Eine zusätzliche Attraktivierung wäre eine amtswegige (automati­sche) Berücksichtigung dieses Freibetrages in der Veranlagung, um auszuschließen,


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