schon reagiert, indem vor zirka zwei Jahren eine Einschleifregelung in Kraft getreten ist. Früher musste man die gesamte Familienbeihilfe zurückzahlen, jetzt nur das, was die 10 000 € übersteigt.
Es ist also eine Lösung, die durchaus studierendenfreundlich ist und wo es im Moment aus unserer Sicht keinen Handlungsbedarf gibt.
Bei Tagesordnungspunkt 10 wird gefordert – Sie haben es zuvor gesagt –, dass die Ausgleichszulage nicht zu einer Kürzung der erhöhten Familienbeihilfe führen darf. Ja, das Problem würden wir auch sehen. Diesen Antrag lehnen wir deshalb ab, weil das Problem gelöst ist. (Abg. Kitzmüller: Das stimmt nicht!) So wie ich es bereits im Ausschuss gesagt habe: Die Ausgleichszulage ist laut Einkommensteuergesetz § 3 Abs. 1 Z 4 einkommenssteuerfrei, daher wird sie auch nicht zur Berechnung des Einkommens herangezogen.
Jetzt hat Kollegin Königsberger-Ludwig auch im Ausschuss berichtet, dass es ganz offensichtlich Finanzämter gibt, die die Ausgleichszulagen sehr wohl zu den allenfalls beihilfenschädlichen, also reduzierenden Einkünften zählen. Und vielleicht hat der Seniorenrat – wenn es solche Beispiele gibt – auf derartige Beispiele repliziert.
Das hat jetzt das Familienministerium – und dieses ist materiell-rechtlich und inhaltlich für Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs als Oberbehörde zuständig – zum Anlass genommen, bei der nächsten Fortbildung der Finanzämter – die etwa Ende November sein wird – genau diese Thematik aufs Tapet zu bringen und mit den Finanzämtern zu besprechen. Das heißt, das Problem, wo es vorhanden war, wird erkannt und es wird auch gelöst werden. Daher werden wir beiden Anträgen nicht zustimmen. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Lueger.)
18.45
Präsident Karlheinz Kopf: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Schwentner. – Bitte.
18.45
Abgeordnete Mag. Judith Schwentner (Grüne): Herr Präsident! Ich möchte mit der provokanten Frage beginnen, ob Sie sich vorstellen können, dass bei uns in Österreich von einem erwachsenen, behinderten Mitbürger, der eine Waisenpension samt Ausgleichszulage in der Höhe von 872,31 € bekommt und der – dann nie arbeitsfähig – in den Genuss der erhöhten Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich 367,30 € gekommen ist, davon wieder ein für ihn beträchtlicher Betrag von etwa 1 000 € für 2014 vom Finanzamt zurückverlangt wird.
Dass Thomas nie arbeitsfähig war, wurde durch gerichtlich beantragte Gutachten bestätigt, auch ein Erkenntnis des OGH wies darauf hin. Begründung des Finanzamtes: Da die Ausgleichszulage familienbeihilfenschädlich ist, wird das Einkommen 2014 überschritten. – Zitatende.
Das habe jetzt nicht ich erfunden, sondern das ist eine E-Mail, die vom Sachwalter eines betroffenen jungen Mannes zu uns gekommen ist.
Das heißt, ich kann nicht ganz nachvollziehen – und wir haben es auch im Ausschuss diskutiert –, warum Sie erneut behaupten, das wäre kein rechtliches Problem. Es scheint ein rechtliches Problem vorzuliegen und die Finanzämter scheinen das auch durchzuführen beziehungsweise … (Abg. Königsberger-Ludwig: Das haben wir ja auch schon gesagt!) – Ja, wenn sie es ihnen gesagt haben, dann heißt das aber, dass es irgendwie eine rechtliche Klarstellung braucht, dass es also doch einen Handlungsbedarf gibt, um auch klarzustellen, dass die Finanzämter künftig so nicht mehr agieren. Daher verstehe ich nicht ganz, warum wir da – von Helene Jarmer und mir liegt ein ähnlicher Antrag zu diesen Fällen vor – nicht zusammenarbeiten und eine Änderung herbeiführen. Ich kann es einfach nicht nachvollziehen.
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