Wir kommen zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 6: Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten, seinen Bericht 860 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen. (Abg. Hagen: Was ist mit dem Ertlschweiger?)
Weiters kommen wir zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 7: Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten, seinen Bericht 861 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.
Schließlich kommen wir zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 8: Antrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten, seinen Bericht 862 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.
Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (822 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015) (865 d.B.)
Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir kommen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Hammer. – Bitte.
19.55
Abgeordneter Mag. Michael Hammer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Unter diesem Tagesordnungspunkt beschäftigen wir uns mit einer Novelle des Sprengmittelgesetzes. Anlass dafür waren im Wesentlichen neue EU-Vorgaben für zivil genutzte Explosivstoffe.
Ich glaube, wir alle haben gerade am vergangenen Wochenende öffentlichkeitswirksam gesehen, wo und für welche Zwecke Explosivstoffe im zivilen Bereich eingesetzt werden, bei der Sprengung des Kraftwerks in Voitsberg. Das Ergebnis ist bekannt, möglicherweise wird man dort noch ein bisschen nachladen müssen, um es endgültig zu beseitigen.
Ziel der Vorgaben war es, in allen Staaten der EU dieselben Standards für die Bereitstellung und vor allem für die Konformitätsbewertung von Explosivstoffen zu erreichen und gleichzeitig aber auch – das ist natürlich innerhalb der EU immer wieder wichtig – den freien Warenverkehr sicherzustellen. Konkret darf ein Schieß- und Sprengmittel künftig erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt wird. Zudem – wichtig – eine entsprechende Kennzeichnung mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache, damit sie auch wirklich von jedem gelesen und verstanden werden können. Ausdruck dieser Konformitätsbewertung ist das CE-Kennzeichen.
In Summe, so glaube ich, keine spektakuläre Regelung, aufgrund von EU-Vorgaben aber notwendig und daher eine sinnvolle Regelung. – Danke sehr. (Beifall bei der ÖVP.)
19.56
Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Fazekas. – Bitte.
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