Entschließungsantrag
der Abgeordneten Aslan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Pfandleihverträge
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes weitestgehend auch auf Pfandleihverträge ausdehnt.“
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Wir bitten um Unterstützung, und ich hoffe, die Kolleginnen und Kollegen von den NEOS können die Lage der verzweifelten Menschen auch ein bisschen mitberücksichtigen und ihnen auch auf dieser Ebene Unterstützung bieten. – Danke sehr. (Beifall bei den Grünen.)
15.23
Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde
betreffend Pfandleihverträge
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (843 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird (867 d.B.) (TOP 7)
Begründung
Mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz werden Hypothekar- und Immobilienkreditverträge aus dem Verbraucherkreditgesetz herausgelöst und in einem eigenen Gesetz neu geregelt. Als das Verbraucherkreditgesetz am 11. Juni 2010 in Österreich in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge in nationales Recht umgesetzt, was für KonsumentInnen eine Reihe von wesentlichen Verbesserungen (zB Verbesserung der Informations- Rücktritts- und Kündigungsrechte) mit sich brachte.
Leider wurden nicht alle Verbraucherkreditgeschäfte vom Anwendungsbereich des neuen Gesetzes mitumfasst. Eine wesentliche Ausnahme bilden die Pfandleihverträge. Der Gesetzgeber argumentierte damals folgendermaßen: „Die Pfandleihverträge sollen nicht in die gesetzliche Regelung aufgenommen werden; bei ihnen soll also die in der Richtlinie vorgezeichnete Ausnahme uneingeschränkt in das innerstaatliche Recht übernommen werden. Seinen Grund findet dies in den Spezifika dieser Vertragsart (z.B.: keine Pflicht des Pfandgebers zur Darlehensrückzahlung, daher schwach ausgeprägtes Risikoprofil, rasche und kurzfristige Überbrückung finanzieller Engpässe gegen Verpfändung von regelmäßig entbehrlichen Gegenständen) und in dem damit zusammenhängenden Faktum, dass die Richtlinienregelungen für diese Erscheinungsform der Kreditierung nicht adäquat wären und größerenteils auch keine substanzielle Besserstellung des Verbrauchers erbrächten.“ (Erläuterungen zur RV DaKRÄG 650 d.B. XXIV GP).
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