Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 123

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Aslan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Pfandleihverträge

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vor­zulegen, der den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes weitestgehend auch auf Pfandleihverträge ausdehnt.“

*****

Wir bitten um Unterstützung, und ich hoffe, die Kolleginnen und Kollegen von den NEOS können die Lage der verzweifelten Menschen auch ein bisschen mitberücksichtigen und ihnen auch auf dieser Ebene Unterstützung bieten. – Danke sehr. (Beifall bei den Grü­nen.)

15.23


Präsidentin Doris Bures: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

betreffend Pfandleihverträge

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Re­gierungsvorlage (843 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothe­kar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Ver­brauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird (867 d.B.) (TOP 7)

Begründung

Mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz werden Hypothekar- und Immobilien­kreditverträge aus dem Verbraucherkreditgesetz herausgelöst und in einem eigenen Gesetz neu geregelt. Als das Verbraucherkreditgesetz am 11. Juni 2010 in Österreich in Kraft getreten ist, wurde die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge in nationales Recht umgesetzt, was für KonsumentInnen eine Reihe von wesentlichen Verbesserungen (zB Verbesserung der Informations- Rücktritts- und Kündigungsrech­te) mit sich brachte.

Leider wurden nicht alle Verbraucherkreditgeschäfte vom Anwendungsbereich des neuen Gesetzes mitumfasst. Eine wesentliche Ausnahme bilden die Pfandleihverträge. Der Gesetzgeber argumentierte damals folgendermaßen: „Die Pfandleihverträge sollen nicht in die gesetzliche Regelung aufgenommen werden; bei ihnen soll also die in der Richtlinie vorgezeichnete Ausnahme uneingeschränkt in das innerstaatliche Recht über­nommen werden. Seinen Grund findet dies in den Spezifika dieser Vertragsart (z.B.: keine Pflicht des Pfandgebers zur Darlehensrückzahlung, daher schwach ausgepräg­tes Risikoprofil, rasche und kurzfristige Überbrückung finanzieller Engpässe gegen Ver­pfändung von regelmäßig entbehrlichen Gegenständen) und in dem damit zusammen­hängenden Faktum, dass die Richtlinienregelungen für diese Erscheinungsform der Kre­ditierung nicht adäquat wären und größerenteils auch keine substanzielle Besserstell­ung des Verbrauchers erbrächten.“ (Erläuterungen zur RV DaKRÄG 650 d.B. XXIV GP).

 


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