Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 124

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Den von der Regierung angeführten Gründen kommt teilweise Berechtigung zu. Tat­sächlich lassen sich einzelne Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes nur schwer auf die Eigenheiten der Pfandleihverträge anwenden. Der in den Erläuterungen sugge­rierten Ansicht, dass KonsumentInnen bei Pfandleihverträgen vergleichsweise weniger schutzbedürftig seien, ist aber zu widersprechen. Fakt ist, dass die Pfandleihe für viele Menschen das letzte Mittel darstellt, um zu Bargeld zu kommen. Erst wenn der Kon­tokorrentkredit vollständig ausgeschöpft ist und auch ein Konsumkredit nicht mehr in Frage kommt, gehen die Menschen zum Pfandleiher. Es handelt sich dabei vielfach um eine stark armutsgefährdete Klientel.

Das gerade im Bereich der Pfandleihe konsumentenschutzrechtliche Sonderbestimmun­gen notwendig wären, hat eine Untersuchung der Arbeiterkammer Wien aus April 2015 gezeigt. Dort ist von fehlender Information und extrem hohen Preisen die Rede. Laut AK Analyse betrugen die Effektivkosten für den Kredit im extremsten Fall sogar 326 Pro­zent für ein Monat.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzu­legen, der den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes weitestgehend auch auf Pfandleihverträge ausdehnt.

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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster hat sich Herr Bundesminister Dr. Brandstetter zu Wort gemeldet. – Bitte.

 


15.23.07

Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter: Sehr geehrte Frau Präsiden­tin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem nun vorliegenden Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz wird der zivilrechtliche Teil der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher in das österreichische Recht umgesetzt. Darum und nur darum geht es. Pfandleihverträge betreffen genau genommen etwas an­deres.

Ungeachtet dessen, dass kein Weg an der Umsetzung dieser Richtlinie vorbeiführt, ist es gelungen, soweit die Richtlinienvorgaben das zugelassen haben, die Umsetzung mög­­lichst eng am bereits in Österreich geltenden Recht zu orientieren. Wir haben ja bereits ein starkes und ausdifferenziertes Konsumentenschutzrecht.

Um den Umstellungsaufwand möglichst gering zu halten, wurden übrigens auch die von der Richtlinie eröffneten Spielräume betreffend die Weiterverwendung bisheriger In­formationsformulare voll ausgenützt; auch daran wurde gedacht. Dadurch bleibt den Kre­ditgebern auch ausreichend Zeit für die erforderlichen Adaptionen.

Gleichzeitig wurden die schon bisher für Hypothekar- und Immobilienkredite geltenden Schutzbestimmungen für Verbraucher aufrechterhalten – etwa betreffend die jährliche Kontomitteilung.

Vieles wurde dazu schon im Detail gesagt, insbesondere von den Justizsprechern. Ich danke an dieser Stelle den Justizsprechern der Regierungsfraktionen, in diesem Fall aber auch dem Justizsprecher der FPÖ, für die konstruktiven Gespräche im Vorfeld der Erstellung dieses Entwurfs.

 


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