Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Gabriele Tamandl, Jan Krainer, Mag. Roman Haider, Dr. Rainer Hable, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016) 821 d.B. in der Fassung des Ausschussberichtes 882 d.B.
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 wird folgende Ziffer 5a eingefügt:
„5a. § 47 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:
1. aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen. Hierbei sind die Gründe zu benennen und quantifizieren
2. einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung sowie
3. eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes““
2. In Art. 2 wird folgende Ziffer 5b eingefügt:
„5b. Nach § 47 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b angefügt
„(2a) Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über
1. die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie
2. Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56).
(2b) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.““
Begründung
Durch die in Art. 2 des Budgetbegleitgesetzes 2016 vorgesehene Streichung der Erstellung der Voranschlagsvergleichsrechnung zum 30. April durch den Rechnungshof
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