Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll107. Sitzung / Seite 231

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Schenk. – Bitte.

 


21.27.02

Abgeordnete Martina Schenk (STRONACH): Herr Präsident! Frau Ministerin! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich wollte mich eigentlich zu einer tatsäch­lichen Berichtigung melden, aber da wir noch ausreichend Redezeit haben, melde ich mich noch ein zweites Mal zu Wort, denn ich muss ja auf einiges eingehen, was die Vorredner gesagt haben.

Zur ÖVP sage ich nicht mehr viel, das hat Kollege Lausch übernommen.

Ich möchte aber auf Kollegen Heinzl replizieren, denn ich weiß schon, wovon ich spreche und warum ich was einbringe, mit welcher Berechtigung und auf welcher Grundlage.

Ich möchte hier aus einer Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark zitieren, auf die sich auch Bezirksjägermeister Rudolf Gaube aus Leibnitz bezieht und kritisiert, dass eben kein Fangschuss, kein Gnadenschuss vonseiten der Exekutive möglich ist.

Ich zitiere jetzt die Bestimmungen aus dem Tierschutzgesetz richtig, wie das Herr Heinzl vorhin gemacht hat, ergänzt mit den Worten dieses Erlasses. Hier steht eben:

Unbeschadet des Verbotes darf gemäß § 6 Abs. 4 Tierschutzgesetz das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt in Fällen nicht, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Weiters steht in diesem Erlass, und jetzt genau zuhören:

Da Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesem Bundesgesetz nicht aus­drücklich zur Tötung von Tieren ermächtigt sind, ist in diesem Fall weder eine Aufgabe noch eine Befugnis zum polizeilichen Einschreiten gegeben. – Zitatende. (Abg. Heinzl: Wir reden vom Gesetz und nicht vom Erlass!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, zuhören können Sie vielleicht. – Weiters steht dann bei Punkt 4:

Vorgangsweise für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes: Die Tötung von Tieren hat somit immer ein Verfügungsberechtigter (zivilrechtlicher Eigentümer) zu veran­lassen und der Tierarzt oder der Jagdausübungsberechtigte durchzuführen und somit letztlich zu verantworten. – Zitatende. (Abg. Heinzl: Ein Erlass ist kein Gesetz!)

Abschließend steht in dieser Dienstanweisung:

Das Bundesministerium für Inneres hat mit Erlass vom 15.6.2007 dazu Folgendes fest­gestellt: Die Ansicht, wonach mangels einer entsprechenden Mitwirkungsverpflichtung der Sicherheitsexekutive nach dem Tierschutzgesetz und anderer landesgesetzlicher Ermächtigungen die Abgabe von Fang- beziehungsweise Gnadenschüssen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zu deren gesetzlichem Auftrag zählt, wird geteilt. – Zitatende.

Ich hoffe, alle Unklarheiten sind beseitigt. (Beifall beim Team Stronach.)

21.29

21.29.30

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

 


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