Natürlich gibt es Bereiche, wo man sich fragt: Was rentiert sich, was rentiert sich nicht? Da wären wirklich ein gutes Beispiel die Gerichtsgebühren, denn die Gerichtsgebühren sind de facto viel höher als der Betrag, der zur Kostendeckung notwendig ist. Die österreichischen Gerichte kassieren um die 189 Millionen € dafür, dass sie sehr wenig … (Unruhe im Saal.)
Präsident Karlheinz Kopf: Meine Damen und Herren! Einen Moment! Die Adventzeit ist eigentlich eher eine stille Zeit, aber ich weiß nicht, was hier heute los ist. Aus Respekt vor der Rednerin – vor allen Rednern! – bitte ich um etwas mehr Ruhe im Saal!
Abgeordnete Mag. Aygül Berivan Aslan (fortsetzend): Ja, zuhören ist die schwierigste Kommunikationsform, Herr Präsident (Beifall bei den Grünen), vor allem bei den Freiheitlichen, denke ich.
Wie gesagt, ich werde meine Redezeit wirklich nicht für einen derartig populistischen Antrag, der nur eine sehr schöne Überschrift hat und überhaupt nicht durchdacht ist, opfern.
Ich finde es einfach peinlich, dass Sie sich dann noch hierherstellen und von effektiver freiheitlicher Konsumentenschutzpolitik reden und uns mit derartigen Anträgen beschäftigen. Es ist, wie gesagt, schade um unsere Arbeitszeit, schade um unsere Lebenszeit, wenn wir uns dem widmen! (Beifall bei Grünen, SPÖ, ÖVP, NEOS und Team Stronach sowie Bravoruf des Abg. Rädler.)
17.02
Präsident Karlheinz Kopf: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Konsumentenschutz, seinen Bericht 916 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dafür sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit angenommen.
Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (902 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bezügegesetz und das Finanzprokuraturgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015) (940 d.B.)
23. Punkt
Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 1214/A(E) der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Übertritt in das LehrerInnendienstrecht Neu für bereits im Dienst befindliche Lehrkräfte (941 d.B.)
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