Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll109. Sitzung / Seite 197

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nicht im Beisein von jemand anderem. Sollte es da zu Verfehlungen kommen, ist das klar zu ahnden. Aber ich denke, so viel Eigenverantwortung können wir von einer Bürgerin oder einem Bürger verlangen, dass er seinen Wahlzettel allein ausfüllt und nicht irgendwo, wo jemand anderer dabei ist. (Beifall bei der ÖVP. – Zwischenruf der Abg. Kitzmüller.)

Zweiter Punkt, zu den Wahlkartenwählern: Es ist nun einmal unser Zugang, dass wir wollen, dass Demokratie lebendiger wird, dass wir wollen, dass der Zugang zu den Wahlen für die Menschen leichter wird. Daher wollen wir ihnen auch alles so leicht wie möglich machen, sodass sie leichter an einer Wahl teilnehmen können und ein Auslands­aufenthalt oder ein lange vorher gebuchter Urlaub nicht dazu führen kann, dass jemand, weil er nicht an seinem Wahlort ist, nicht wählen kann, sondern dass er an jedem Wahlort in Österreich wählen kann, dass die Wahlkarte auch dort zugestellt werden kann, dass die Wahlkarte dort abgegeben werden kann, auch in einem ganz fremden Bezirk, dass die so abgegebene Stimme trotzdem zählen kann und dass die Wahlkarte nicht zu spät ankommt.

Das ist die Zielsetzung dieses Gesetzes. Das ermöglicht leichteres Wählen, und das verhindert auch, dass in Zukunft falsch gewählt werden kann.

Ich möchte daher abschließend nur mehr einen redaktionellen Abänderungsantrag einbringen, der wie folgt lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Dr. Wittmann, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 1438/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahl­ordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungs­gesetz 2015) in der Fassung des Ausschussberichtes (943 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

In Art. 1 erhalten die letzten beiden Nummerierungen der Novellierungsanordnungen statt „34“ und „35“ die Bezeichnungen „36“ und „37“.

*****

Es handelt sich da um eine Richtigstellung der durchgehenden Nummerierungen. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)

18.06


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Gerstl eingebrachte Abän­derungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kolle­gen

zum Antrag 1438/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlord­nung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973


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