Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll111. Sitzung / Seite 307

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Dann haben wir im Absatz 2 die Wiederbetätigung innerhalb von fünf Jahren unter Strafe gestellt. Wenn sich ein Schlepper schon einmal dieses Vergehens, so einer Straftat schuldig gemacht hat, erhält er eine Freiheitsstrafe im Ausmaß bis zu drei Jahre.

Jetzt komme ich zum Absatz 3, Herr Kollege Hagen, in welchem es um die Gewerbs­mäßigkeit geht: Sie besteht ab mindestens drei Personen und wenn „der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird“.  In dem Entschließungsantrag wird von ungeschützten Men­schen gesprochen, von Transportmitteln und engstem Raum. Gerade diese Spe­zialisie­rung käme hier zum Tragen. Was Sie fordern, ist in Absatz 3 erkennbar. Hier geht es um Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (Präsidentin Bures übernimmt wieder den Vorsitz.)

Weiters zum Absatz 4: Da geht es um die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Der Strafrahmen beträgt ein bis zehn Jahre, der dann zum Tragen kommt, wenn das Leben der Person gefährdet wird. Wir haben sogar einen Opfer­schutz in diesem Paragraphen und eine Ermächtigung zur vorläufigen Sicherstellung durch öffentliche Sicherheitsbeamte, welche die Möglichkeit haben, das auch umzu­setzen. 

Kollege Hagen! Bei Kollegin Dietrich verstehe ich es, aber bei Ihnen als gelerntem Polizisten verstehe ich es nicht, dass Sie nicht wissen, dass wir mehrere strafgesetz­liche Bestimmungen haben. Wir haben auch das Strafgesetzbuch. Sie sprechen in Ihrem Antrag von „gnadenlosen Ausbeutern“, die diese Menschen „völlig ungeschützt und desorientiert aussetzen“. – Da gibt es im § 82 den Tatbestand der „Aussetzung“, der mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist. Genau das, was Sie mit der Mindeststrafe fordern.

In Ihren Ausführungen heißt es dann weiter: „Mit maroden Booten – die dann teilweise gezielt versenkt werden – (…) auf engstem Raum zusammengepfercht (…) – Hier reden wir von einem Strafrahmen des § 75 StGB von zehn bis 20 Jahren und lebens­lang. Also eine höhere Strafe gibt es nicht mehr.

Ich weiß, Ihr Mentor hat bei diversen Aussendungen hier den Berufskiller und eine höhere Strafe im Sinn, aber das ist das falsche Land. Bitte, vielleicht können Sie mit ihm noch einmal Rücksprache halten, weil das nicht in Ordnung ist.

Alle, die hier für Ihren Antrag stimmen, beziehen sich nur auf das Fremden­polizei­gesetz und nicht auf die anderen gesetzlichen Strafbestimmungen. Ich möchte nur erwähnen: Da gibt es beispielsweise noch den § 104 StGB: Menschenhandel, Erpressung und so weiter, auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Also es gibt unheimlich viele Möglichkeiten, und deswegen lehnen wir den Antrag natürlich ab. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

21.03


Präsidentin Doris Bures: Als Nächster zu Wort gemeldet: Herr Abgeordneter Doppler. – Bitte.

 


21.03.51

Abgeordneter Rupert Doppler (ohne Klubzugehörigkeit): Frau Präsidentin! Frau Minister! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Höheres Strafausmaß für Schlepper: Dieser Antrag ist ja nicht mehr ganz neu, wie wir gehört haben, aber ich glaube, liebes Team Stronach, aktueller denn je, das steht außer Frage.

Das Strafausmaß muss massiv erhöht werden, hat man auch gehört, was die Schlep­perei im Generellen betrifft, denn die Schlepper sind die Schlüsselfiguren der Flücht­lingsdramen. Und das muss mit allen Mitteln verhindert werden.

 


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