Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016 (1057 d.B.)
Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 (1058 d.B.)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (1059 d.B.)
B. Zuweisungen:
1. Zuweisungen seit der letzten Sitzung gemäß §§ 32a Abs. 4, 74d Abs. 2, 74f Abs. 3, 80 Abs. 1, 100 Abs. 4, 100b Abs. 1 und 100c Abs. 1:
Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen:
Petition Nr. 70 betreffend „der Resolution für eine TTIP- und CETA-freie Landwirtschaft auf Initiative des Ortsbauernausschusses der Gemeinde Meggenhofen“, überreicht vom Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber
2. Zuweisungen in dieser Sitzung:
zur Enderledigung im Sinne des § 28b GOG (vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Ausschusses):
Außenpolitischer Ausschuss:
Bericht des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres betreffend Fortschreibung des Dreijahresprogramms der Österreichischen Entwicklungspolitik 2016 bis 2018 (III-248 d.B.)
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Behandlung der Tagesordnung
Präsidentin Doris Bures: Es ist vorgeschlagen, die Debatte über die Punkte 2 bis 12 sowie 13 und 14 der Tagesordnung jeweils zusammenzufassen.
Gibt es dagegen einen Einwand? – Das ist nicht der Fall.
Dann gehen wir in die Tagesordnung ein.
Redezeitbeschränkung
Präsidentin Doris Bures: Zwischen den Mitgliedern der Präsidialkonferenz wurde Konsens über Gestaltung und Dauer der Debatte erzielt.
Der Tagesordnungspunkt 1: EU-Erklärung gemäß § 74b Abs. 1 lit. b der Geschäftsordnung des Nationalrates ist nicht in die Tagesblockzeit einzurechnen.
Es wurde eine Tagesblockzeit von 5,5 „Wiener Stunden“ für die Tagesordnungspunkte 2 bis 19 vereinbart, sodass sich folgende Redezeiten ergeben: SPÖ und ÖVP je 74, FPÖ 69, Grüne 58 sowie NEOS und STRONACH je 30 Minuten.
Gemäß § 57 Abs. 2 der Geschäftsordnung beträgt die Redezeit jener Abgeordneten, die keinem Klub angehören, im Rahmen dieses Beschlusses je 15 Minuten. Darüber hinaus wird die Redezeit von Abgeordneten, die keinem Klub angehören, auf 5 Minuten je Debatte beschränkt.
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