Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll119. Sitzung / Seite 42

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sich damit vor dem Beitritt zu diesem Übereinkommen in einer zunehmend isolierten Position und setzte sich auch dem Vorwurf aus, dem illegalen Kulturgüterhandel ein Fo­rum zu bieten.

Das UNESCO-Übereinkommen verpflichtet unter anderem zu vorkehrenden Maßnah­men wie der Einführung und Überwachung von Ausfuhrbewilligungen für Kulturgut, der Erstellung von Inventaren, fortlaufenden Bildungsmaßnahmen sowie verschiedenen straf­rechtlichen Sanktionen. Diesen Verpflichtungen kommt Österreich vor allem durch das Denkmalschutzgesetz und die Tätigkeit des Bundesdenkmalamtes bereits jetzt nach. Es ist zu begrüßen, dass mit der vorliegenden Regierungsvorlage auch darüber hinaus Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut gegen seine illegale Ausfuhr und zur Bekämp­fung des illegalen Handels mit Kulturgut gesetzt werden. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

10.46


Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Zinggl. – Bitte.

 


10.46.26

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Frau Präsidentin. – Kollegin Mut­tonen hat es schon sehr vorbildlich ausgeführt, aber vielleicht als kleine Ergänzung: Es ist schon so, dass der IS in den Staaten Syrien und Irak Tempel sprengt und dann die Trümmer weltweit in den Handel bringt, um damit auch seine Waffen zu finanzieren. Nicht nur deswegen, sondern auch angesichts der weltweiten Raubgrabungen, die es überall gibt – auch in Österreich übrigens –, ist es höchst an der Zeit gewesen, dieses UNESCO-Übereinkommen und diese EU-Richtlinie in österreichisches Recht umzuset­zen. Wir stimmen dem Gesetz daher zu.

Im Vorfeld ist es uns gelungen, die Dokumentationspflicht, von der auch schon die Rede war, von sieben auf 30 Jahre auszudehnen. Das ist schon deswegen wichtig, weil, wie ich meine, die 30 Jahre noch zu wenig sind angesichts dessen, dass man durchaus 30 Jahre auf einem illegalen Kulturgut sitzen kann, um den Preis auch dem­entsprechend zu steigern.

Was uns aber besonders stört, ist nach wie vor die Ausnahme von Stiftungen bei der Dokumentationspflicht und Sorgfaltspflicht. Deswegen stelle ich jetzt noch einmal fol­genden Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Zinggl, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Kulturaus­schusses über die Regierungsvorlage (880 d.B.): Bundesgesetz über die Rückgabe un­rechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG) (1015 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG) wird wie folgt geändert:

Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a. Eine Stiftung, die Kulturgut entgeltlich oder unentgeltlich übereignet, hat

1. Vorsorge zu treffen, dass das Kulturgut nicht unrechtmäßig nach Österreich einge­führt wurde, sowie

2. Aufzeichnungen zu führen, die das Kulturgut und seinen Einbringer identifizierbar machen, den Ankaufs- und Verkaufspreis sowie alle Ausfuhrbewilligungen zu dokumen­tieren und diese Aufzeichnungen dreißig Jahre ab Übereignung des Kulturgutes aufzu­bewahren.“

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